Fall 1 - Aufsichtspflicht
Eine Jugendgruppe (Alter ca. 10-14 Jahre) macht eine Kanufahrt auf einem Kanal. Die Gruppe wird geleitet von zwei Gruppenleitern: Sabine (17 Jahre) und Klaus (18 Jahre). Während der Fahrt werden einige Schleusen passiert, die auch Kanus schleusen. Das war eine herrliche und spannende Sache.
An einer Schleuse wurden allerdings Reparaturarbeiten durchgeführt. Die Kanus mussten umgetragen werden. Das heißt, vor der Schleuse an einer passenden Stelle nehmen die Teilnehmer ihre Kanus heraus, sie helfen sich dabei gegenseitig.
Hinter der Schleuse ist es ziemlich steil und die Leiter müssen auf jeden Fall vorne sein und helfen. Der Weg geht über zwei Weiden auf denen auch Kühe grasen. Eigentlich steht an den Gattern ein Schild, dass das Betreten für Unbefugte strengstens verboten ist. Es besteht auch ein anderer Weg, um die Schleuse umgehen zu können. Dieser ist jedoch etwas länger, so dass sich Sabine und Klaus entschließen, trotzdem über die Weide zu gehen. Sie haben dabei zwar ein schlechtes Gefühl, jedoch müssen sie rechtzeitig an ihrem Ziel ankommen. See meinen, dass dies der Bauer sicher verstehen würde. An der Weide sind zwei Gatter zu öffnen und zu schließen. Die Leiter geben die Anweisung, dass auf jeden Fall die Gatter zu schließen sind. Sie kontrollieren auch beim 1. Gatter, ob es von den Kindern geschlossen wurde.
Paul und Steffi sind die letzten beiden mit ihrem Kanu. Sie sind die jüngsten Teilnehmer und sind ziemlich klein, sie haben deshalb Mühe den Anschluss zu behalten. Außerdem sind sie bei einer solchen Fahrt das erste Mal mit dabei. Es ist vieles einfach sehr neu für sie. Sie lassen aus Versehen das letzte Gatter auf. Die Kühe freuen sich über die ungewollte Freiheit, toben über ein Getreidefeld und verursachen leider einen Verkehrsunfall, als sie auf die angrenzende Bundesstraße laufen. Eine Kuh war vor ein Auto gelaufen, der Fahrer und sein 6 jähriger Sohn werden schwer verletzt. Die Kuh überlebt diesen Unfall leider nicht.
Fragen:
1. Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?
2. Was hatten die Leiter zu unternehmen?
3. Wer hat sich hier weswegen strafbar gemacht?
4. Bestehen zivilrechtliche Ansprüche?
Lösungsvorschlag zu Fall 1
1. Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?
Wohl ja. Jugendgruppenleiter müssen alles tun, um die Teilnehmer und auch andere Personen vor Schäden zu bewahren. Oft müssen kleine Kinder mehr und intensiver kontrolliert werden als andere Fahrtenteilnehmer in höherem Alter. Dies kann sich z.B. ändern, wenn auch jüngere Teilnehmer schon über sehr viel Erfahrung in solchen Situationen besitzen und sie sich auch in der Vergangenheit schon dementsprechend verhalten haben. So kommt es im Einzelnen immer auf die jeweiligen Kinder an und wie das Verhältnis zu den Jugendgruppenleitern ist. Hier spricht viel dafür, dass die Gruppenleiter hätten kontrollieren müssen, ob alle Gatter ordnungsgemäß geschlossen wurden.
So würde sich empfehlen, kleine Kinder nicht am Ende eine Gruppe laufen zu lassen, sondern eher in der Mitte. Wenn man zu zweit eine Gruppe hat, besteht auch die Möglichkeit, dass einer vorne, einer hinten geht (war in diesem konkreten Sachverhalt aber ausgeschlossen). Hier waren zudem die beiden Kinder das erste Mal bei einer solchen Fahrt dabei und deshalb recht unerfahren. Darauf müssen die Leiter besonders eingehen und eher eine Kontrolle durchführen, die hier jedoch unterblieben ist.
2. Was hatten die Leiter zu unternehmen?
Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.
Es hätte eine Kontrolle vorne und hinten erfolgen müssen. Außerdem durften sie nicht die Weide betreten. Ein Schild hat sie eindeutig darauf hingewiesen. Zudem bestand ein Ausweichweg. Man hätte diesen nehmen müssen, auch wenn er mit etwas mehr Mühen verbunden wäre. Alternativ hätten sie auch vorher den Bauern fragen können, ob sie die Weide betreten dürfen.
3. Wer hat sich hier weswegen strafbar gemacht?
Hier liegt ein Fall des Hausfriedensbruches (§ 123 StGB) vor. Die Gruppe hat unbefugt die Weide betreten. Sie hätte vorher fragen müssen, ob sie dies tun darf. Allerdings wird diese Tat nur auf Antrag verfolgt (§ 123 II StGB), so dass ein Strafverfahren nur eingeleitet wird, wenn der Bauer auch zur Polizei geht.
Dann könnte noch eine fahrlässige Körperverletzung (Fahrer + Sohn) gem. § 229 StBG vorliegen. Hätten die Jugendgruppenleiter ihre Aufsichtspflicht erfüllt, wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen. Dann hängt die Strafbarkeit davon ab, ob es vorhersehbar war, dass die Kühe durch ein offenes Gatter von der Weide fliehen und dann einen Autounfall verursachen. Dies ist je nach Situation entscheiden.
4. Bestehen zivilrechtliche Ansprüche?
Der Fahrer und sein Sohn könnten Schadensersatz geltend machen (Schmerzensgeld + Sachschaden z.B. am Auto). Der Bauer kann Schadensersatz für seine Kuh einklagen.
Du würdest das anders beantworten? Dann schreib mir!