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Fall 2 - Aufsichtspflicht

Eine Jugendgruppe (Alter 8-10 Jahre) macht eine Kinderfreizeit auf der Insel Föhr. Einige der Kinder sind zum ersten Mal mit dabei. Mittags ist von 12.30 bis 14.30 Uhr Mittagsruhe vereinbart. Die Kinder müssen nicht schlafen, aber sie sollen sich im Zimmer aufhalten oder auf der Wiese hinter dem Haus liegen. Das Baden außerhalb der offiziellen Badezeiten wurde ausdrücklich verboten. Wann und wie gebadet wird, hatten die Leiter zu Beginn der Freizeit erklärt. Es gab auch den Hinweis: "Wer außerhalb der Badezeiten ohne Aufsicht badet, wird auf eigene Kosten nach Hause geschickt."

Drei der Jungen werden am 3. Und 4. Tag nach der Mittagspause mit nassen Haaren angetroffen. Auf die Frage "Was habt ihr gemacht?", antworten sie: "Wir haben geduscht!"

Am 6. Tag ertrinkt einer der drei Jungen beim Baden in der Nordsee. Sie hatten in der Mittagspause heimlich gebadet.

Fragen:

1. Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

2. Was hatten die Leiter zu unternehmen, um die Aufsichtspflicht zu gewährleisten?

3. Wer hat sich hier weswegen strafbar gemacht?

Lösungsvorschlag zu Fall 2

1. Liegt eine Verletzung der Aufsichtpflicht vor?

Ja. Warum, siehe Antwort zu Frage 2.

2. Was hatten die Leiter zu unternehmen, um die Aufsichtspflicht zu gewährleisten?

Eine Kontrolle hätte schon viel früher erfolgen müssen. Um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen, muss der Jugendgruppenleiter stichprobenartig Kontrollen durchführen. Hier wurden die Kinder aber eher nur zufällig angetroffen. Stichproben fanden nicht statt. Auch sollte man die Badestelle insbesondere in den ersten Tagen einer Fahrt auch während der Mittagspause kontrollieren, um festzustellen, ob das Badeverbot auch eingehalten wird.

Die Kinder dürfen in der Mittagspause nicht vollkommen sich selbst überlassen sein, zumindest gelegentliche Stichproben sollte man durchführen, denn es besteht ja nicht nur die Gefahr, dass die Kinder lediglich unerlaubt baden gehen. Sie könnte auch etwas anderes unternehmen, wobei sie oder ein anderer Schaden nehmen könnte. Gegebenenfalls wäre eine nochmalige Belehrung notwendig gewesen.

3. Wer hat sich hier weswegen strafbar gemacht?

Die Jugendgruppenleiter könnten sich wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung strafbar gemacht haben, da sie ihrer Aufsichtpflicht nicht nachgekommen sind. Dazu stellt sich die Frage, ob der Tod der Jungen objektiv vorhersehbar war. Als Beispielsfall dazu dient auch der Tauzieh-Fall, bei dem zwei Kinder bei einem Tauzieh-Wettbewerb gestorben sind. Das Urteil findet sich hier.

Du würdest das anders beantworten? Dann schreib mir!