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Fall 4 - Nächtliche Ausreißer

Eine Jugendgruppe macht eine Radtour in Friesland. Die Gruppe kommt in einem kleinen friesischen Städtchen an. Heute ist kein Zeltplatz angesagt, sondern die Unterbringung soll in einer Jugendherberge erfolgen. Es ist eine ziemlich alte Herberge. Auch die Herbergsleiter sind ziemlich streng. Die Gruppe wird vom Herbergsleiter eindringlich auf die Nachtruhe, die ab 22:00 Uhr einzuhalten ist, hingewiesen.

Bei dem Geländespiel am Strand lernen die Mädchen einige holländische Jungen kennen und verabreden sich um 23:00 Uhr hinter der Jugendherberge.

Die Gruppe ist noch nach 22:00 Uhr ziemlich aufgeregt und der Herbergsleiter war schon 2 x da und hat rumgemotzt. Gegen 23:00 Uhr pfeifen und rufen die Jungs hinter dem Fenster. Die Mädchen binden Bettlaken zusammen und steigen aus dem 1. Stock in den Hof hinunter. Der Herbergsleiter tritt auf den Plan, macht die Fenster zu und schließt sie ab. Sie lassen sich nur noch zum Lüften kippen. Der Herbergsvater lässt die Mädchen auch durch den Vordereingang nicht mehr ins Haus. Sie verbringen die Nacht in einem Strandkorb an dem in der Nähe liegenden Strand.

Die vier Mädchen sind nur leicht bekleidet und es ist ganz schön kalt, weil eine Gewitterfront in der Nähe vorbeizieht.

Die Leiter machen den Herbergsleiter aufmerksam, dass sie die Aufsichtspflicht nicht mehr wahrnehmen können und bitten ihn, die Mädchen hereinzulassen. Seine Antwort: "Das hättet ihr Euch früher überlegen können". Zwei der Mädchen werden krank (Lungen- und Rippenfellentzündung die eine und Blasenentzündung die andere).

Fragen

1. Was haben die Leiter zu unternehmen?

2. Liegt hier eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

3. Wer kann hier wen belangen und wofür?

Lösungsvorschlag zu Fall 4

1. Was haben die Leiter zu unternehmen?

Bei Ankunft in einer Jugendherberge muss den Teilnehmern einer Fahrt die Hausordnung nicht einfach nur vorgelesen, sondern auch erklärt werden. Dabei ist auf die örtlichen Besonderheiten einzugehen. Sind die Teilnehmer schon des Öfteren in einer Jugendherberge gewesen und wissen, wie man sich dort verhält kann man dies natürlich ganz anders gestalten und ausführen als bei Teilnehmern, denen die das noch völlig neu ist.

Man muss auch innerhalb einer Jugendherberge seiner Aufsichtspflicht nachkommen. So hatte hier vorher unter anderem eine Belehrung stattzufinden, nachts nicht außer Haus zu gehen (kann z.B. im Rahmen der Erklärung der Hausordnung geschehen). Durch Stichproben kann man dies auch kontrollieren. Die Jugendgruppenleiter müssen auf die Nachruhe achten und dafür Sorgen, dass auch die Teilnehmer diese einhalten. Dabei darf man sich nicht lediglich auf den Herbergsleiter verlassen, der schon kommt wird, wenn man zu laut ist. Nein, man muss selber die nötigen Maßnahmen ergreifen.

Als die Jugendgruppenleiter festgestellt haben, dass die Mädchen nicht mehr da waren, hätten sie mehr unternehmen müssen. Zur Not hätten sie eben die Polizei rufen können. Schließlich müssen sie die Mädchen vor Schäden bewahren, dabei müssen sie sich zur Not auch über den Herbergsleiter hinwegsetzen. Dieser hat schließlich keine Aufsichtspflicht über die Kinder, jedoch aber die Jugendgruppenleiter!

2. Liegt hier eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

Die Jugendgruppenleiter haben ihre Aufsichtspflicht insoweit verletzt, da sie nicht von Anfang an selber für Ruhe gesorgt haben. Bestehende Regeln wurden offensichtlich überschritten, es fanden keine Stichproben statt und es wurde auch nicht von ihnen eingegriffen.

Später hätten sie viel mehr tun müssen, um die Mädchen vor Schaden zu bewahren (siehe dazu auch den Lösungsvorschlag zu Fall 2). Sie wurden dabei jedoch durch den Herbergsleiter an einer direkten Hilfe gehindert. Möglich wäre aber immerhin gewesen, die Polizei anzurufen.

3. Wer kann hier wen belangen und wofür?

Die Eltern der Mädchen könnten gegen den Herbergsleiter vorgehen und Schadenersatz und Schmerzensgeld dafür einklagen, dass der Herbergsleiter seine Nebenpflicht aus dem Vertrag verletzt hat, seinen Gästen nicht zu schaden. Es wäre dem Leiter durchaus möglich gewesen, einfach die Tür kurz aufzuschließen. Problematisch ist hier, dass der Schaden lediglich durch Unterlassen und nicht durch aktives tun entstanden ist. So kann sich u.U. auch eine andere Bewertung ergeben.

Du würdest das anders beantworten? Dann schreib mir!