Skip to main content.

Frage 9:
Der Aufsichtspflicht wurde genüge getan, es passiert trotzdem etwas. Bist Du haftbar?

Wenn die Aufsichtspflicht voll und ganz erfüllt wurde, so ist man gerade nicht haftbar. Schließlich hat man alles unternommen, was ein durchschnittlicher Jugendgruppenleiter auch getan hätte. Aber nur bei einer Pflichtverletzung kann man haftbar gemacht werden. Ein solches rechtmäßiges Verhalten wird also nicht sanktioniert, im Gegenteil, es wird ja gerade gewünscht. Dass trotzdem etwas passiert ist liegt dann aber nicht in der Verantwortung des Jugendgruppenleiters.

Fall:
Ein Jugendgruppenleiter gehst mit seiner ordnungsgemäß belehrten Kindergruppe (12 Jahre) auf dem Fußgängerweg entlang einer Landstraße. Die Kinder sind unter anderem darüber belehrt, dass sie die Straße auf keinen Fall betreten dürfen. Ganz kurz nachdem ein Kind auf der anderen Straßenseite einen niedlichen Hasen sieht, rennt es unvorhersehbar über die Straße. Du kannst es leider nicht mehr verhindern, dass das Kind von einem gerade viel zu schnell vorbeirasenden PKW erfasst und verletzt wird.

Hier hat der Jugendgruppenleiter seine Aufsichtspflicht voll erfüllt und kann nicht haftbar gemacht werden - er hat alles getan, um die Kinder und andere vor Schäden zu bewahren. Hier ist aber an eine Strafbarkeit des PKW-Fahrers zu denken, der viel zu schnell gefahren ist und dadurch eventuell nicht ehr bremsen konnte.

Antwort ohne Gewähr

Du würdest das anders beantworten? Dann schreib mir!