Sachsen-Anhalt
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt:
Grundsätze
zur landeseinheitlichen Ausbildung ehrenamtlich Tätiger in der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
und
zur landeseinheitlichen Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrgängen, die dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen und die Ausstellung der Jugendgruppenleiter/in-Card
Jugendgruppenleiter/innen üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, soll den Jugendgruppenleiter/innen, die in Sachsen-Anhalt ausgebildet worden sind, nach diesen Grundsätzen die bundeseinheitliche Card ausgestellt/übergeben werden.
1. Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage des § 73 SGB VIII und auf der Grundlage der "Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörden zur Einführung der Jugendgruppenleiter/in-Card" werden nachfolgende Regelungen den Trägern der Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt in Bezug auf die Ausbildung zur Übernahme in ihrem Wirkungskreis empfohlen und für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiter/in-Card verbindlich geregelt.
2. Ausbildung zum/zur Jugendgruppenleiter/in
Die Träger der freien Jugendhilfe, die eine Grundausbildung zum/zur Jugendgruppenleiter/in durchführen, sollen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sein und über einschlägige Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verfügen. Im Falle, dass ein Träger nicht über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügt, muss das Ausbildungsprogramm zuvor mit dem jeweilig zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt sein.
2.1 Ziele
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, ehrenamtlich Tätige zu befähigen:
die ihr/ihm anvertrauten Mädchen und Jungen zu leiten, zu begleiten und nach außen zu vertreten,
die gesellschaftliche Bedeutung des Erziehungsfeldes "Arbeit mit jungen Menschen" beurteilen zu können und entsprechend zu handeln,
die wesentlichen rechtlichen Vorschriften der Arbeit mit jungen Menschen zu kennen und zu beachten,
Regelungen der Förderung der außerschulischen Arbeit mit jungen Menschen anzuwenden.
(2) Die Grundausbildung kann durch Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Diese Grundsätze regeln die Mindestanforderungen an die Grundausbildung zum/zur Jugendgruppenleiter/in.
(3) Eigene Erfahrungen der ehrenamtlich Tätigen aus der Arbeit mit Gruppen sollen bei der Grundausbildung berücksichtigt werden.
Neben der Vermittlung von Inhalten ist das bewusste Erleben von gruppendynamischen Prozessen notwendig. Die ehrenamtlich Tätigen sollen sich konkret mit ihrer Rolle als Gruppenmitglied und Gruppenleiter/in vertraut machen und Gelegenheit haben, sich selbst zu erfahren.
2.2 Inhalte der Grundausbildung
(1) Nachfolgend aufgeführte rechtliche, organisatorische und pädagogische Kenntnisse sind in der Grundausbildung zu vermitteln:
Aufsichts- und Haftpflicht,Veranstaltungsrecht,
Jugendschutzgesetze,
rechtliche Grundlagen der Kinder- und Jugendarbeit,
Kenntnisse über den Aufbau und die Strukturen der Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt,
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit,
Grundlagen und Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit,
Grundkenntnisse über die Jugendszene, Jugendgruppen, Jugendinitiativen, Kinder- und Jugendverbände in Sachsen-Anhalt,
Kenntnisse über die Leitung von Kinder- und Jugendgruppen,
Kommunikation und Gesprächsführung,
gruppendynamische Prozesse,
Gruppenkonflikte, Konfliktschlichtung und deeskalierendes Leiterverhalten,
Gefährdung junger Menschen durch Stoffe, Handlungen und Organisationen.
(2) Zusätzlich zur Grundausbildung muss ein "Erste-Hilfe-Kurs" von ca. 2 x 8 Stunden absolviert werden. Dieser Kurs ist von zugelassenen Ausbildern durchzuführen, sofern der Träger der Gruppenleiterinnenausbildung nicht selbst zur Durchführung befugt ist. Bereits absolvierte Kurse (z.B. zum Erwerb des Führerscheins) können anerkannt werden.
2.3 Dauer der Grundausbildung
Die Grundausbildung darf ohne den in Nr. 2.2 ausgewiesenen "Erste-Hilfe-Kurs" 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden durch diese Grundsätze nicht berührt.
3. Ausstellung der bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiter/in-Card
3.1 Zweck der Jugendleiter/innen-Card
Die Card soll den/der Jugendgruppenleiter/in dienen:
zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten minderjähriger Teilnehmer/innen an Veranstaltungen, Freizeiten, Projekten, etc.,
zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und/oder Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate, etc.),
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und/oder Vergünstigungen, die an der Eigenschaft der Jugendgruppen-leiter/in oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendgruppenleiter/innen anknüpfen.
3.2 Voraussetzungen für die Ausstellung der Jugendgruppenleiter/in-Card
(1) Die ehrenamtlich Tätigen sollen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Jugendgruppenleiter/innen-Card mindestens 16 Jahre sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Card auch für eine/n Jugendgruppenleiter/in im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Die Jugendleiter/in-Card kann auch für neben- und hauptberuflich Tätige ausgestellt werden, sofern sie eine Ausbildung oder Befähigung (Studium oder Berufsausbildung) zur Arbeit mit jungen Menschen besitzen (z.B. als Lehrer/in, Erzieher/in, Sozialarbeiter/in, etc.) und als Jugendgruppenleiter/in tätig werden wollen. Für diese vg. Personengruppen ist für ihre Tätigkeit als Jugendgruppenleiter/in jedoch die Ausstellung einer Card nicht zwingend notwendig.
(3) Die/Der Inhaber/in der Card muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendgruppenleiter/in erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und/oder Jugendlichen zu gestalten. Sie/Er soll über die persönliche ihrem/seinem Alter entsprechende Reife für die Tätigkeit mit jungen Menschen verfügen, die Bereitschaft für die ständige persönliche Fortbildung erkennen lassen und sich zum demokratischen Handeln verpflichtet fühlen.
(4) Mit der Card wird bestätigt, dass die/der Inhaber/in fähig ist, eine den Zielen dieser Grundsätze entsprechende Arbeit zu leisten.
(5) Mit der Unterschrift des zuständigen öffentlichen Trägers - das zuständige Jugendamt für den örtlichen Bereich und das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales für die landesweit tätigen Verbände - auf dem Antragsformular wird gemäß Nr. 2 dieser Grundsätze bestätigt, dass der Verband, die Einrichtung (Organisation) fähig und in der Lage ist, eine nach diesen Grundsätzen entsprechende Jugendgruppenleiter-innenausbildung durchzuführen.
Die ausbildende Organisation bestätigt durch Unterschrift auf dem Antragsformular, dass die/der Jugengruppenleiter/in eine theoretische Grundausbildung gemäß Nr. 2.2 und 2.3 dieser Grundsätze erhalten hat und über praktische Erfahrungen verfügt.
(6) Innerhalb von drei Jahren soll eine mindestens 2-tägige Fortbildung mit mindestens 12 Zeitstunden erfolgt sein.
3.3 Verfahren, Zuständigkeit und Gültigkeitsdauer
(1) Die Card ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.
(2) Servicestelle für die organisatorisch - technische Abwicklung (Erfassung, Bestellung, Weiterleitung) ist im Land Sachsen-Anhalt ausschließlich der Kinder- und Jugendring des Landes Sachsen-Anhalt e.V., Leiterstraße 10, 39104 Magdeburg.
Dort bestellen können:
die auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe,
die Jugendämter für die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Träger und für Mitarbeiter kommunaler Träger.
(3) Der Antrag ist von der/dem Jugendgruppenleiter/in über die Organisation, die sie/ihn ausgebildet hat, unter Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes bei örtlichen Trägern an die Servicestelle zu leiten. Überörtliche (landesweit tätige) Träger reichen ihre Anträge direkt in der Servicestelle ein. Die dort gesammelten Anträge werden durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales bestätigt.
Die ausgestellten Cards sind bei den Organisationen, die ausbilden, und bei der Servicestelle zu registrieren.
(4) Vollständig ausgefüllte Anträge können zum 10.01., 10.04., 10.07. und 10.10. des Jahres bei der Servicestelle eingereicht werden. Die Rücksendung der Jugengruppenleiter/in-Card erfolgt durch die Servicestelle jeweils spätestens nach 6 Wochen.
Die Formulare zur Beantragung können kostenlos bei der Servicestelle abgefordert werden. Die Servicestelle stellt allen Jugendämtern und den landesweit tätigen Trägern eine EDV-Maske (Diskette) kostenlos zur Verfügung. Alle Daten sind mittels Schreibmaschine oder PC/Drucker passgenau einzutragen. Ein Passbild ist beizufügen.
(5) Die Jugendgruppenleiter/in-Card ist für die/den Jugendgruppenleiter/in kostenlos. Die Organisation, die die/den Jugendgruppenleiter/in ausgebildet hat, trägt die Herstellungskosten von 5,50 DM/Card und das Porto. Die Abrechnung erfolgt über die Servicestelle.
(6) Die Card wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt und wird der/dem Berechtigten in der Regel von der Organisation übergeben, die ausgebildet hat. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen sind, ist die Card zurückzugeben.
3.4 Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung
(1) Die Jugendgruppenleiter/innen-Card wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt.
(2) Die Berechtigung für die Inanspruchnahme sowie die kreisübergreifende Nutzung der für die Card-Inhaber vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen werden durch Bekanntmachungen des Landes und/oder der Landkreise und/oder der kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts durch diese gesondert geregelt. Das können z.B. sein:
Regelungen nach dem Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen,Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Verkehr,
Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten,
kostenfreie Benutzung von Räumen und (Sport-) Anlagen,
Genehmigungen zum Zelten mit der Gruppe.
4. Schlussbestimmungen
Die Grundsätze treten rückwirkend zum 01. Januar 1999 in Kraft.
Die bisherigen Jugendgruppenleiterausweise bleiben gültig, ihre Gültigkeitsdauer kann aber nicht verlängert werden.
Diese Grundsätze entstanden in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.