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2. Die rechtlichen Entwicklungsstufen

2.1. Die unterschiedlichen Rechtsstellungen im Laufe eines Lebens

Folgende Tabelle zeigt wohl einfach am besten, was man ab wann eigentlich erst machen darf.

Vollendung der Geburt 

Beginn der Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Beginn der Parteifähigkeit (Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein)

Recht sich in Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden

Vollendung des 6. Lebensjahres 

Beginn der Schulpflicht mit folgendem Schuljahr

Vollendung des 7. Lebensjahres 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit 

Beginn der bedingten Schadenshaftung bei unerlaubten Handlungen (bedingte Deliktfähigkeit)

Vollendung des 10. Lebensjahres 

Recht auf Anhörung bei Religionswechsel

bedingte Schadenshaftung bei unerlaubten Handlungen im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB)

Vollendung des 12. Lebensjahres 

Beschränkte Religionsmündigkeit 

Vollendung des 14. Lebensjahres 

Religionsmündigkeit 

Bedingte Strafmündigkeit

Beschwerderecht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abgrenzung zwischen Kindern und Jugendlichen im Jugendarbeitsschutz

aktives und passives Wahlrecht für Jugendvertretungen im Betriebsrat

Anspruch auf Anhörung durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft

Vollendung des 16. Lebensjahres 

Beschränkte Testierfähigkeit 

Beginn der Eidesfähigkeit

Möglichkeit zur Ehemündigerklärung

Pflicht zur Besitzung eines Personalausweises

Bedingte Prozessfähigkeit vor den Sozialgerichten

Berechtigung zum selbständigen Empfang postlagender Sendungen 

Vollendung des 18. Lebensjahres 

Eintritt der Volljährigkeit; sie bewirkt volle Geschäftsfähigkeit

aktives und passives Wahlrecht 

Unbedingte Strafmündigkeit

volle Testierfähigkeit

Prozessfähigkeit

Ehemündigkeit

aktives und passives Wahlrecht für den Betriebsrat

Vollendung des 21. Lebensjahres 

Ende des Spielverbots in Spielbanken 

Vollendung des 24. Lebensjahres 

Ende der Wählbarkeit zum Jugendvertreter im Betriebsrat 


2.2. Geschäftsfähigkeit

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist man geschäftsunfähig. Dies bedeutet, das ein Kind in diesem Alter unter keinen Umständen einen Vertrag rechtlich wirksam abschließen kann.

Vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist man beschränkt geschäftsfähig. Zum wirksamen Abschluss eines Rechtsgeschäfts benötigt man hier die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel sind dies die Eltern). Das heißt nun noch lange nicht, dass ein Kind in diesem Alter z.B. nichts im Laden um die Ecke einkaufen kann. Man kann einen wirksamen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) abschließen, wenn man diesen sofort mit den eigenen zur Verfügung stehenden Mitteln erfüllt, die dem Kind zur freien Verfügung von seinen Erziehungsberechtigten überlassen worden sind. Dies ist z.B. regelmäßig beim Taschengeld der Fall.

2.3. Deliktfähigkeit

Nur derjenige, der deliktfähig ist, kann für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden. So ist ein Kind unter sieben Jahren nicht deliktfähig (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 7 und 18 Jahren ist bedingt deliktfähig.

Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres ist man für den Schaden, der bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht verantwortlich. Dies gilt allerdings nur, wenn man nicht vorsätzlich handelt. Ist Vorsatz vorhanden, haftet man auch für diese Schäden (§ 823 Abs. 2), wenn nicht folgende Ausnahme greift.

Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren gilt in allen Fällen die bedingte Deliktsfähigkeit (vgl. § 823 Abs. 3 BGB). Hier hängt es davon ab, ob man zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen hat. Dabei wird jeweils eine bestimmte geistige Entwicklung vorausgesetzt. Um haftbar zu sein, muss man dabei fähig sein, begangenes Unrecht sowie die Verpflichtung zu kennen, dass man für die Folgen einzustehen hat. Dabei ist immer vom Einzelfall auszugehen und individuell nach der persönlichen "Reife" zu entscheiden.

2.4. Strafmündigkeit

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist man vollkommen strafunmündig. Das heißt, dass man nicht nach dem StGB oder anderem Nebenstrafrecht bestraft werden darf. Danach ist man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedingt strafmündig. Hier wird wiederum nach einer bestimmten Reife des Jugendlichen gefragt, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist man dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Jugendstrafrecht zu behandeln. Ab dem 21. Geburtstag genießt man dann strafrechtlich gesehen keinerlei Privilegierungen mehr. Man ist voll strafmündig.

2.5. Verantwortlichkeit

Wenn man einen Verstoß gegen Gesetz begeht, so kann man manchmal in doppelter Sicht zur Verantwortung gezogen werden.

Zunächst muss man den angerichteten Schaden wiedergutmachen, so durch Schadenersatzzahlungen. Dies ist die zivilrechtliche Haftung, die z.B. durch die Eltern eines geschädigten Kindes geltend gemacht werden kann. Jedoch kann man auch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, z.B. mit einer Buß(geld)belegung oder Bestrafung. Dies jedoch nur in den oben dargestellten Grenzen der Strafmündigkeit.