2. Die rechtlichen Entwicklungsstufen2.1. Die unterschiedlichen Rechtsstellungen im Laufe eines Lebens Folgende Tabelle zeigt wohl einfach am besten, was man ab wann eigentlich erst machen darf.
2.2. Geschäftsfähigkeit Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist man geschäftsunfähig. Dies bedeutet, das ein Kind in diesem Alter unter keinen Umständen einen Vertrag rechtlich wirksam abschließen kann. Vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist man beschränkt geschäftsfähig. Zum wirksamen Abschluss eines Rechtsgeschäfts benötigt man hier die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel sind dies die Eltern). Das heißt nun noch lange nicht, dass ein Kind in diesem Alter z.B. nichts im Laden um die Ecke einkaufen kann. Man kann einen wirksamen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) abschließen, wenn man diesen sofort mit den eigenen zur Verfügung stehenden Mitteln erfüllt, die dem Kind zur freien Verfügung von seinen Erziehungsberechtigten überlassen worden sind. Dies ist z.B. regelmäßig beim Taschengeld der Fall. 2.3. Deliktfähigkeit Nur derjenige, der deliktfähig ist, kann für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden. So ist ein Kind unter sieben Jahren nicht deliktfähig (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 7 und 18 Jahren ist bedingt deliktfähig. Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres ist man für den Schaden, der bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht verantwortlich. Dies gilt allerdings nur, wenn man nicht vorsätzlich handelt. Ist Vorsatz vorhanden, haftet man auch für diese Schäden (§ 823 Abs. 2), wenn nicht folgende Ausnahme greift. Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren gilt in allen Fällen die bedingte Deliktsfähigkeit (vgl. § 823 Abs. 3 BGB). Hier hängt es davon ab, ob man zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen hat. Dabei wird jeweils eine bestimmte geistige Entwicklung vorausgesetzt. Um haftbar zu sein, muss man dabei fähig sein, begangenes Unrecht sowie die Verpflichtung zu kennen, dass man für die Folgen einzustehen hat. Dabei ist immer vom Einzelfall auszugehen und individuell nach der persönlichen "Reife" zu entscheiden. 2.4. Strafmündigkeit Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist man vollkommen strafunmündig. Das heißt, dass man nicht nach dem StGB oder anderem Nebenstrafrecht bestraft werden darf. Danach ist man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedingt strafmündig. Hier wird wiederum nach einer bestimmten Reife des Jugendlichen gefragt, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist man dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Jugendstrafrecht zu behandeln. Ab dem 21. Geburtstag genießt man dann strafrechtlich gesehen keinerlei Privilegierungen mehr. Man ist voll strafmündig. 2.5. Verantwortlichkeit Wenn man einen Verstoß gegen Gesetz begeht, so kann man manchmal in doppelter Sicht zur Verantwortung gezogen werden. Zunächst muss man den angerichteten Schaden wiedergutmachen, so durch Schadenersatzzahlungen. Dies ist die zivilrechtliche Haftung, die z.B. durch die Eltern eines geschädigten Kindes geltend gemacht werden kann. Jedoch kann man auch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, z.B. mit einer Buß(geld)belegung oder Bestrafung. Dies jedoch nur in den oben dargestellten Grenzen der Strafmündigkeit. |
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