3. Aufsichtspflicht
3.1. Übernahme der Aufsichtspflicht
Die Übertragung der Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Daher muss sie, um rechtswirksam zu sein, vertraglich begründet werden. Die Aufsichtspflicht kann nur von jemandem übertragen werden, dem die gesetzliche Fürsorge für ein Kind zukommt. Dies können je nach Situation die Eltern, aber auch der Vormund oder Pfleger sein.
Es bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, wer der andere Vertragspartner sein kann.
3.1.1. Leiter als Vertragspartner
Schließt sich eine Jugendgruppe zusammen, die weder Teil einer größeren Organisation (z.B. eines Jugendverbandes), noch ein rechtsfähiger Verein, aber auch kein nichtrechtsfähiger Verein ist, so kann nur der Jugendgruppenleiter der einzige Vertragspartner sein. Dieser übernimmt dann alle Rechte und Pflichten, die aus dem Vertrag entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich eine Jugendgruppe spontan für kurze Zeit zusammenschließt und ein bestimmtes Ziel anstrebt (z.B. Ferienfahrt).
Dazu sollte der Leiter der Fahrt volljährig sein. Ist er dies jedoch nicht, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in den meisten Fällen die Eltern). Sonst ist ein eventuell geschlossener Vertrag schwebend unwirksam. Wenn die Eltern nämlich der Jugendgruppenleitertätigkeit sonst nicht nachträglich zustimmen, hat das z.B. für die andere Vertragspartei dann den Nachteil, dass sie keinerlei eventuell durch Verletzung der Aufsichtspflicht entstandenen Schadenersatzanspruch geltend machen kann.
3.1.2. Nichtrechtsfähiger Verein als Vertragspartner
Ist die Jugendgruppe ein nicht rechtsfähiger Verein oder ein Glied eines solchen, haftet grundsätzlich derjenige, der den Vertragsschluss vornimmt. Dies wird meistens der Jugendgruppenleiter selbst sein, so dass er in diesen Fällen wiederum unmittelbar haftbar gemacht werden kann.
3.1.3. Rechtsfähiger Verein als Vertragspartner
Ist die Jugendgruppe selbst ein rechtsfähiger Verein oder Glied eines solchen, so handelt rein rechtlich gesehen immer der Verein. Nur er ist Vertragspartner und kann haftbar gemacht werden. Aber der Jugendgruppenleiter übt selbst die Aufsichtspflicht im Namen des Vereins aus.
3.2. Haftung
3.2.1. Zivilrechtliche Haftung
Wird gegen die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, so muss man für entstandene Schäden aufkommen.
Übt der Jugendgruppenleiter seine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendverbandes aus, so haftet zunächst der Träger. Jedoch haftet der Leiter wiederum gegenüber der Organisation für die entstandenen Schäden. Dies bedeutet, dass der Verein zunächst dem anderen Vertragspartner für entstandenen Schaden aufkommen muss. Dann kann erst auf den Jugendgruppenleiter selbst zurückgegriffen werden. An den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Gruppenleiters kann sich die Organisation nur in den Fällen halten, in denen der gesetzliche Vertreter der Tätigkeit als Jugendgruppenleiter zugestimmt hat.
Unter bestimmten Umständen jedoch muss die Organisation, der der Jugendführer angehört, diesen von Schadenersatzverpflichtungen völlig freistellen. Ein Rückgriff bei Schadenersatzforderungen auf den Leiter kann also auch völlig ausscheiden. (siehe dazu BGH Urteil)
3.2.2. Strafrechtliche Haftung
Bei strafbaren Verhalten muss er zudem auch noch mit einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe rechnen.
[siehe dazu z.B. das Tauzieh-Urteil]
3.3. Regeln bei der Übernahme der Aufsichtspflicht
3.3.1. Formvorschriften
Wollen Eltern einen Teil ihrer Aufsichtspflicht vorübergehend auf einen Jugendverband oder Jugendgruppenleiter übertragen, so unterliegt dies keinerlei Formvorschriften. Es ist jedoch zu empfehlen, dass man einiges in bestimmten Fällen im vorab am besten schriftlich klar macht.
Dabei kann man folgendes als Richtlinie benutzen:
Geht es lediglich um eine einfache, ohne irgendwelche mit besonderen Gefahren verbundenen Veranstaltungen (z.B. Gruppenstunden), kann eine schlüssige Handlung der Erziehungsberechtigten ausreichen. Dies liegt z.B. vor, wenn die Eltern über die Jugendgruppentätigkeiten unterrichtet sind und dem Mitgliedsein im Verein zugestimmt haben.
Werden aber besondere Veranstaltungen, z.B. Wochenendfahrten, durchgeführt, sollte man sich eine ausdrückliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten besorgen. Klare mündliche Absprachen reichen zwar, aber wenn man dies schriftlich abmacht, ist man immer auf der sicheren Seite.
Geht es um Unternehmungen, die längere Zeit dauern oder um Veranstaltungen, die mit besonderen Gefahren verbunden sind (z.B. Klettertour) wird eine schriftliche Einverständniserklärung notwendig [Beispiel siehe unten].
3.3.2. Lockerung der Aufsichtspflicht
Eine Einschränkung der Aufsichtspflicht ist nur in den Fällen überhaupt möglich, in denen die Eltern darüber bescheid wissen und dem vorab zugestimmt haben. So kann dann Teilnehmern einer Fahrt gestattet werden, nicht z.B. nur in Begleitung mit dem Jugendgruppenleiter vom Zeltplatz in die Stadt zu gehen, sondern dies auch mal allein zu tun.
Beispiel zur Einverständniserklärung:
Ich erkläre mich hiermit einverstanden, dass mein Sohn / meine Tochter.............während der am/vom..........bis............ stattfindenden Fahrt in/nach ......... teilnimmt.
Ich bin weiterhin damit einverstanden, dass mein Sohn/meine Tochter am Baden teilnimmt.
Er/Sie ist Nichtschwimmer/Schwimmer.
Er/Sie leidet an keinerlei gesundheitlichen Schäden, die das Baden verbieten (z.B. Trommelfellverletzungen, Herz- oder Kreislaufbeschwerden)
Er/Sie leidet unter folgenden Krankheiten/Allergien...............
Er/Sie muss regelmäßig folgende Medikamente einnehmen.............
Der/Die Teilnehmer/in kann sich gemeinsam mit anderen nach Absprache mit den Verantwortlichen für einige Stunden ohne Aufsicht von der Gruppe entfernen.
Sonstige Bemerkungen.........
Ort, Datum...........
Unterschrift des Erziehungsberechtigten
3.3.3. Übernahme der Aufsichtspflicht durch einen Minderjährigen
Es bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung, dass ein Minderjähriger selbst die Aufsichtspflicht über andere ausübt. Hier genügt es, wenn der Erziehungsberechtigte weiß, das der Jugendliche die Arbeit als Jugendgruppenleiter ausübt und dieser (eventuell stillschweigend) zugestimmt hat.
3.3.4. Vertretung des Gruppenleiters
In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Gruppenleiter kurzfristig die Aufsichtspflicht nicht ausüben kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er etwas anderes organisieren muß, sei es nun der einfache Einkauf oder die Planung von Lagerveranstaltungen in Zeltlagern. Während dieser Zeit muss sich der Gruppenleiter vertreten lassen (siehe zu anderen Fällen auch unter Punkt 3.2.2 - Lockerung der Aufsichtspflicht). Dies sollte möglichst immer ein anderer Gruppenleiter sein. Der Vertreter muss jedoch mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- er muss gewillt sein, die Vertretung auszuüben
- er muss dazu auch überhaupt in der Lage sein
- bei Minderjährigen muss eine Zustimmung der Eltern vorliegen
--- d.h., der Vertreter muss demnach wohl überlegt ausgewählt und belehrt worden sein
3.4. Inhalt der Aufsichtspflicht
Durch die Einhaltung der Aufsichtspflicht sollen Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Schäden bewahrt werden. Gleichzeitig sollen sie daran gehindert werden, Dritte zu schädigen. Daher erfordert eine verantwortungsvolle Erfüllung der Aufsichtspflicht folgende drei Punkte:
- vorsorgliche Belehrung und Warnung
- Überwachung
- Eingreifen von Fall zu Fall
Diese drei Punkte darf man nicht vergessen. Ein verantwortungsvoller, mit gesundem Menschenverstand ausgestatteter Jugendgruppenleiter wird diesen drei Punkten aber schon automatisch folgen.
Es ist von keinem Jugendleiter zu verlangen, dass dieser die in seiner Obhut befindlichen Kinder und Jugendlichen in jedem Falle unter allen Umständen vor Schaden bewahren kann. Wird der Aufsichtspflicht in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine Haftung auch bei eingetretenem Schaden. Es kann nur vom Leiter erwartet werden, dass dieser nach bestem Wissen und Gewissen handelt.
Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so kann der Jugendleiter auf einmal einer zivil- und strafrechtlichen Haftung gegenüberstehen.
Trotzdem soll im folgenden auf jeden Unterpunkt noch einmal spezifisch eingegangen werden:
3.4.1. Belehrung und Warnung
Ein Jugendgruppenleiter muss "seine" Kinder und Jugendlichen in einer ihnen gemäßen Weise über Charakter, Umfang und auch Folgen möglicher Gefahren und möglichen Verhaltens unterrichten. Dabei muss auf die allgemeinen Gefahren eingegangen werden, die sich z.B. im Lager, aber auch darüber hinaus in der Öffentlichkeit, ergeben. Dabei sollte man auf den Umgang mit Feuer, gefährliches Spielzeug, Gefahren in der Öffentlichkeit (insb. im Straßenverkehr) sowie auch auf die jeweils spezifischen Regeln im Jugendverband aufmerksam machen. Dabei sollte man es sich auf keinen Fall zu einfach machen und nur die Hausordnung "herunterleiern". Es muss jeder Punkt einzeln besprochen werden. Auch wenn eine spezielle Aktion in Angriff genommen wird (insb. wenn dies zum ersten mal geschieht) ist es empfehlenswert, die Belehrung noch einmal bezogen auf diesen Fall zu wiederholen. So kann man vor einem Waldspaziergang noch einmal kurz auf die Bestimmungen über den Waldschutz eingehen.
Zu den Warnungen vor Eingreifen durch Verwarnung, Tadel und Strafe siehe den entsprechenden Unterpunkt
3.4.2. Überwachung
Der Jugendleiter muss überprüfen, ob seine Belehrung verstanden worden ist und die Warnung befolgt wird. Dazu muss man stets die Augen und Ohren offen halten. Dabei sollte man nicht nur an einer Stelle kleben, sondern z.B. auch Kontrollgänge durchführen. Je mehr Gefahren mit einer Unternehmung verbunden sind oder je aggressiver die Teilnehmer sind, desto öfter haben Stichproben stattzufinden. Die Art und das Ausmaß der Überwachung sind also sehr situationsgebunden.
Die Aufsichtspflicht besteht bei einer Fahrt grundsätzlich Rund um die Uhr, 24 Stunden am Tag. Sie ist lediglich gelockert, wenn der Leiter sich davon überzeugt hat, dass alle Kinder und Jugendlichen schlafen. Wenn man selbst schläft, kann von einem nicht erwartet werden, dass man in dieser Zeit noch voll haftet. Aber sobald ein verdächtiges Geräusch wahrgenommen wird und man dadurch geweckt wird, besteht die Aufsichtspflicht wieder voll.
Bei Jugendgruppenstunden endet die Aufsichtspflicht mit dem Ende des Treffens. Schon aus diesem Grunde sollten die Eltern schon im vorab über den Beginn und das Ende der Veranstaltung informiert sein.
3.4.3. Eingreifen von Fall zu Fall
Man muss durch Verwarnung, Tadel oder gar Strafe dann eingreifen, wenn die vorangegangene Belehrung und Warnung durch Unbekümmertheit, Übermut, Leichtsinn, jugendlicher Geltungssucht, Unzulänglichkeit oder purer Absicht nicht befolgt wurde.
Dabei ist eine Verwarnung die wiederholte Belehrung in Verbindung mit dem besonderen Hinweis auf die Folgen. Dabei kommen insbesondere als Folgen in Betracht:
- Gefährdung des Kindes/Jugendlichen selbst
- Gefährdung der ganzen Gruppe oder Teilen davon
- Gefährdung Dritter
- Entstehen von Sachschaden
Bei Unzulänglichkeit oder gar bösem Willen durch Absicht kann man letztlich folgende eindeutige Folgerungen gegenüber dem Täter ziehen:
- Ausschluss des Täters auf Dauer oder Zeit von bestimmten Veranstaltungen
- Ausschluss des Täters aus der Gruppe
nicht in Betracht kommen hingegen folgende Maßnahmen:
- körperliche Züchtigungen oder Freiheitsentzug (z.B. anbinden an einen Baum)
- Strafgelder
- Essensentzug
- unkontrollierbare kollektive Gruppenmaßnahmen