4. Besondere Fälle der Aufsichtspflicht u. Haftung
Im Folgenden wird auf einige besondere Fälle der Aufsichtspflicht eingegangen, die im Alltag der Jugendarbeit immer wieder auftreten.4.1. Straßenverkehr
Im Straßenverkehr darf die Jugendgruppe selbst nicht gefährdet werden, aber auch nicht selbst eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
So sind immer vorhandene Fuß- und Radwege zu nutzen. Eine Wandergruppe hat z.B. dafür zu sorgen, dass sie bei Dunkelheit auf unbeleuchteter Straße ihre seitliche Begrenzung kenntlich macht. Zumindest hat aber die Kenntlichmachung durch eine vordere, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und durch eine hintere mit rotem Licht zu erfolgen.
Radfahrer dürfen grundsätzlich nicht nebeneinander fahren. Da sich aber bei großen Radgruppen eine zu lange Schlange ergibt, die sehr schlecht für Autofahrer zu überholen ist, darf man nur nebeneinander zu zweit fahren, wenn die Gruppen mindestens aus 15 Personen besteht. Sonst ist dies nur gestattet, wenn der Verkehr dadurch in keiner Weise behindert wird.
4.2. Trampen
Es gibt keinerlei besonderen gesetzlichen Vorschriften zum Trampen. Aber man sollte folgende Richtlinien beachten:
- man sollte das Trampen von Minderjährigen nur dann zulassen, wenn eine vorherige schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt
- Autobahnen dürfen von Fußgängern grundsätzlich nicht betreten werden
- der Straßenverkehr darf durch das Trampen in keiner Weise behindert werden (z.B. durch das absichtliche Betreten der Straße, um Fahrer anzuhalten). Am besten erfolgt das Zusteigen an Raststätten oder Tankstellen
- immer auf ausreichende Sitzgelegenheiten achten, das Auto darf nicht überlastet werden
- das Mitfahren auf Anhängern bzw. Ladeflächen von Lkws oder Transportern ist verboten
- vor dem Einsteigen Autonummer und Besonderheiten merken
4.3. Baden
Gerade beim Baden muss der Jugendgruppenleiter dafür sorgen, dass er der nötigen Aufsichtspflicht nachkommt. Hier entstehen besondere Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen. Wenn man dem nicht nachkommt, so können besonders hier Haftungsfälle auf zivilrechtlicher Basis entstehen. Darüber hinaus kommt bei einer Pflichtverletzung eine Verfolgung durch die Strafbehörden wegen fahrlässiger Körperverletzung / Tötung oder unterlassener Hilfeleistung in Betracht.
Schon deshalb ist auch darauf zu achten, dass eine vorherige Badeerlaubnis durch die Erziehungsberechtigten erteilt wurde.
Man sollte mindestens folgenden Anforderungen gerecht werden:
- im voraus dafür sorgen, dass eine sofortige Hilfeleistung gewährt werden kann (für die Rettung, sowie auch für die Behandlung am Ufer)
- die Badestelle geschlossen mit den Badewilligen betreten und auch geschlossen wieder verlassen, gegebenenfalls sollte man eine Beendigung des Badebetriebes für alle gleichzeitig anordnen
- vor und nach dem Baden die Kinder und Jugendlichen abzählen, eine große Gruppe wirkt hier sehr unübersichtlich und ist deshalb aus Überwachungsgründen möglichst abzulehnen
- vor Beginn das Wasser prüfen (Temperatur, Strömung, Untiefen), auf Gefahren hinweisen
- Konstitution der Kinder und Jugendlichen prüfen, insbesondere sollte man die Kinder nicht mit vollem Magen baden lassen
Spezielle Bestimmungen und Anregungen kann man beim DLRG (Deutsche Lebensrettungsgesellschaft) erhalten. Natürlich sollte man sich auch vorher vergewissern, dass das Baden an der vorgesehenen Stelle überhaupt erlaubt ist.
4.4. Briefgeheimnis
Das Briefgeheimnis sowie das Post und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich (Art. 10 GG). Dies gilt natürlich auch für den Jugendleiter. Er darf an Kinder und Jugendliche gerichtete Briefe und Karten grundsätzlich nicht öffnen bzw. lesen.
Jedoch ist es möglich, dass die Erziehungsberechtigeten den Jugendgruppenleiter ausdrücklich zur Öffnung der Briefe ermächtigen. Meint der Leiter, dass eine Aushändigung des Briefes an das Kind im Einzelfall nicht erfolgen sollte, ist eine Weiterleitung des Briefes in ungeöffneter Form an die Erziehungsberechtigten zu empfehlen.
Öffnet ein Jugendleiter ein nicht für ihn bestimmtes Schriftstück, so kann er nach § 202 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
4.5. Fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung; körperliche Züchtigung
Auf manchen Gebieten kann es durch Verletzung der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht schneller zu Schäden kommen.
Hier ist das schon erwähnte Baden zu erwähnen. So darf ein Nichtschwimmer nicht durch das Wecken von falschem Ehrgeiz zum Baden in tiefem Wasser bestimmt werden. Auch das Baden in unbewachten Gewässern zählt hierzu.
Auch sollte man nicht von Gruppenangehörigen übermäßig starke Körperanstrengungen verlangen. Fahrlässige Körperverletzung oder gar Tötung kann gegeben sein, wenn ein Gruppenangehöriger bei einer Bergwanderung (wohlmöglich gar noch ohne Bergführer) abstürzt, wenn das Gelände viel zu schwierig war und der Leiter nicht auf Gefahren hingewiesen hat.
Auch die körperliche Züchtigung unterfällt dem Straftatbestand der Körperverletzung. Dieses Recht zur körperlichen Züchtigung stand früher nach umstrittener Meinung den elterlichen Erziehern zu. Mittlerweile bestimmt § 1631 Abs. 2 BGB, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Dies gilt demnach selbstverständlich auch für den Jugendgruppenleiter Er darf sich nur auf die Aufsichtspflicht beschränken. Auch widerspricht schon die körperliche Züchtigung der Grundidee der freien Jugendarbeit. Sie ist deshalb strengstens zu unterlassen!
Man muss darüber hinaus versuchen, dass eine körperliche Züchtigung der Kinder und Jugendlichen untereinander nicht erfolgt. Dies stört immens die Gruppendynamik und fördert die Cliquenbildung. Darüber hinaus könnten Körperverletzungen (eventuell in nicht geringem Maße) entstehen.
4.6. Freiheitsbeschränkung
Den Eltern ist es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht verboten, aus berechtigten Gründen ihren Kindern bestimmte Freiheitsbeschränkungen aufzuerlegen (insbesondere Stuben- und Hausarrest). Dieses allgemeine Recht gilt jedoch nicht für den Jugendgruppenleiter. Er darf in die persönliche Freiheit des Kindes grundsätzlich nicht eingreifen.
Bei besonderen Interessen ist es jedoch auch dem Jugendleiter möglich, in diese Freiheit angemessen und soweit erforderlich einzugreifen (§ 229 BGB). Dies ist zum Beispiel bei der Isolierung eines Infektionskranken der Fall. Folgt man diesen Bestimmungen nicht, so kann man sich gem. § 239 StGB der Freiheitsberaubung strafbar machen. So ist es verboten, ein Gruppenkind zu bestrafen, in dem man es an einen Baum anbindet oder für eine gewisse Zeit in einen separaten Raum einsperrt.
Man könnte sich auch des sog. Kindesraubes strafbar machen. Dies wäre wohlmöglich der Fall, wenn man einem Kind rät, es solle wegen des elterlichen Verbots der Teilnahme an der Fahrt einfach zu Hause vortäuschen, dass es bei Freunden oder Verwandten übernachtet, dann aber tatsächlich selber an der Fahrt teilnimmt. Dieses Täuschungsmanöver muss aber vom Leiter mit bewerkstelligt worden sein.
4.7. Belästigung der Allgemeinheit
Im folgenden wird eine kleine Übersicht dargestellt, die Beispiele gibt, was im weiteren Sinne als Belästigung der Allgemeinheit (alte Bezeichnung: grober Unfug) verstanden werden kann. Ein solches Verhalten darf nicht vom Jugendgruppenleiter geduldet werden. Kommt er schuldhaft nicht der Aufsichtspflicht nach, so kann er sogar deswegen haftbar gemacht werden.
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- (Schwerer) Hausfriedensbruch
- Kriminelle Vereinigungen
- Amtsanmaßung
- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- Missbrauch von Notrufen u. Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- Störung der Religionsausübung
- Blinder Passagier (Erschleichung von Leistungen)
- (schwere) Sachbeschädigung
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
4.8. Notwehrrecht und Nothilfepflichten
Wie schon ausgeführt, soll der Jugendgruppenleiter im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die Gruppenangehörigen vor Schaden bewahren. Droht ihm oder den Schutzbefohlenen eine Gefahr von außen, so ist er berechtigt und gar verpflichtet, einen widerrechtlichen Angriff abzuwehren. Er ist dazu rechtlich verpflichtet und macht sich zumindest der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c StGB strafbar, wenn er bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht in einer ihm zumutbaren und erforderlichen Weise Hilfe leistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm das ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
Der Jugendleiter besitzt gegenüber den Gruppenmitgliedern eine (vertraglich begründete) Garantenpflicht. Dadurch macht er sich über die einfache unterlassene Hilfeleistung hinaus (die für jeden gilt) durch Unterlassung in Verbindung mit dem jeweiligen Delikt strafbar. Das kann gegebenenfalls den Strafrahmen erheblich über die bei § 323 c StGB angedrohte Strafe (max. 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) hinausgehen. Jedoch ist dies nur in seltensten praktischen Fällen schon vorgekommen.
4.9. Waffen, pyrotechnische Gegenstände
Natürlich ist auch im Jugendbereich das Waffengesetz zu beachten. Dort sind strenge Bestimmungen aufgestellt, deren Zuwiderhandlungen eventuell mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden können. Eine (Schuss-)Waffe hat auf einer Jugendfahrt nichts zu suchen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen erfolgt eine Einteilung in fünf verschiedene Klassen:
I. Feuerwerksspielwaren
II. Kleinfeuerwerk
III. Gartenfeuerwerk
IV. pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
V. Großfeuerwerk
Nur Gegenstände der Klasse I dürfen nach weit verbreiteten Landesrecht an Jugendliche abgegeben werden. Eine Abgabe der Gegenstände der anderen Klassen darf nur an Personen über 18 Jahren erfolgen. Dies ist auch bei Jugendfahrten einzuhalten. (Beachte dazu auch den Unterpunkt: Veranstaltungsrecht)