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5. Jugendschutz

5.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Zum 1.4.2003 ist das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) außer Kraft getreten und wurde durch das neu gefasste Jugendschutzgesetz (JuSchG) ersetzt. Dieses ersetzt auch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS). Für Eltern, Lehrer, Erzieher und andere pädagogisch Verantwortliche setzt das JuSchG einen normativen Rahmen zur Orientierung und Unterstützung ihres pädagogischen Handelns.

Gesetzestext JuSchG

Amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes

Die folgende Tabelle stellt einige relevante Bestimmungen des JuSchG kurz zusammen:

K. = Kinder (noch nicht 14)
J. = Jugendliche (zw. 14 und 18)
E. = personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person
K. unter 14 ohne E. K. unter 14 mit E.  J. unter 16 ohne E. J. unter 16 mit E.  J. unter 18 ohne E. J. unter 18 mit E. 
§ 4 Aufenthalt in Gaststätten nein (1)  ja nein (1) ja Sperrzeit 24:00 bis 05:00 Uhr morgens ja
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben  nein nein nein nein nein  nein
§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung möglich)  nein ja nein ja bis 24:00  ja
Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendarbeit  bis 22:00 ja bis 24:00  ja bis 24:00 ja
§ 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit  nein (2) nein (2) nein (2) nein (2) nein (2) nein (2)
§ 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nein nein nein nein nein nein
§ 9 Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln  nein nein nein nein nein  nein
Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä.  nein nein nein ja (3) ja  ja
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit nein nein nein nein nein nein
§ 11 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur bei entsprechender Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung"/ab 6/12/16/18 Jahre bis 20:00 (4) ja bis 22:00  ja bis 24:00 ja
§ 12 Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung"/ab 6/12/16/18 Jahre  ja ja ja ja ja ja 
§ 13 Benutzung von Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten  entsprechend der Altersfreigabe ja entsprechend der Altersfreigabe ja entsprechend der Altersfreigabe ja

(1) Ausnahmen: auf einer Reise, anlässlich einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe und zwischen 5 und 23 Uhr auch zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

(2) Ausnahmen: Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

(3) Erlaubt nur, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird. Die Personensorgeberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet!

(4) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch darf Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern unter sechs Jahren nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden.

Hinweis für Reisen ins Ausland: Bei Reisen ins Ausland sind als Mindeststandard die deutschen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Regelungen im Urlaubsort lockerer sind. Sind hingegen die Bestimmungen im Urlaubsland strenger, so gilt das Gesetz des Gastlandes.

5.2. Sexualstrafrecht

Folgend wird im Besonderen das Sexualstrafrecht dargestellt. Es erlangt nicht nur durch die Strafandrohungen, sondern besonders durch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor sozialschädlichen Fällen eine besondere Wichtigkeit. Ein Überbegriff im Sexualstrafrecht ist die sog. "sexuelle Handlung". Darunter sind solche Handlungen zu verstehen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Keine sexuelle Handlung ist z.B. das ganz normales flüchtige Berühren oder auch harmlose Zärtlichkeiten. Jedoch fallen eindeutig sexuell geprägte Verhaltensweisen wie Zungenkuss, Petting und Geschlechtsverkehr darunter.

Ob eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne erfolgt, wird in der Praxis an unterschiedliche Verhältnisse der Personen untereinander angeknüpft. Im Verhältnis von Jugendgruppenleiter/Schutzbefohlener wird ein viel strengerer Maßstab angesetzt, als bei sexuellen Handlungen unter fast gleichaltrigen Kindern bzw. Jugendlichen.

Ein Jugendleiter muss es dringendst unterlassen, z.B. ein sexuell gemeintes Verhältnis zu einem seiner Gruppenkinder aufzubauen. Er macht sich dadurch nicht nur strafbar, sondern außerdem wird dadurch die Gruppendynamik schnell in einem sehr starken Maße gestört.

Weiterhin ist besondere Vorsicht durch den § 180 Abs. 1 StGB geboten! Hiernach kann man sich strafbar machen, wenn man sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren durch seine Vermittlung, Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet. Unter Vorschub leisten ist auch zu verstehen, wenn man es pflichtwidrig unterlässt, in gegebenen Fällen einzugreifen. So mag es schon keiner, wenn neun Monate nach einer Fahrt ein Ereignis die Unternehmung auch in einem anderen Licht erscheinen lässt. Zu beachten sind auch die anderen Bestimmungen des Sexualstrafrechtes.

Eine Sexualaufklärung hat grundsätzlich während einer Jugendfahrt zu unterbleiben. Ein Jugendleiter kann sich jedoch manchmal der Sexualaufklärung kaum entziehen. Stellt zum Beispiel ein Gruppenkind eine Frage aus dem Sexualbereich, so kann man die mutmaßliche Einwilligung der Eltern annehmen. Dies gilt nicht, wenn dem Leiter ein gegenteiliger Wunsch diesbezüglich bekannt ist. Sonst jedoch soll der Jugendleiter sachlich, dem Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen nach, antworten.

Der Jugendgruppenleiter darf jedoch selber keinen Sexualkundeunterricht oder ähnliches planen oder absichtlich Fragen der Gruppenkinder provozieren. Besteht jedoch eine ausdrückliche vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten, so darf man dies alles durchaus tun.