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6. Sachschutz

6.1. Diebstahl innerhalb der Gruppe

Es kann vorkommen, dass Diebstahlsfälle (oftmals Geld) innerhalb der Gruppe auftreten. Dies verlangt von dem Jugendgruppenleiter ein sehr behutsames Vorgehen gegenüber dem "Täter" und der restlichen Gruppe. Zuerst sollte lediglich verwarnt werden, danach sollte man versuchen, den "Dieb" wieder in die Gruppe zu integrieren. Häuft sich jedoch die Anzahl der Delikte oder deren schwere Ausübung, so kommt als letzte Konsequenz das zurückschicken des Kindes nach Hause in Betracht.

Um solche Fälle von Diebstahl schon von vorne herein in möglichst geringen Grenzen zu halten, ist der Leiter verpflichtet, für Wertgegenstände eine Aufbewahrungsmöglichkeit anzubieten. So hat sich schon auf vielen Fahrten die sog. "Lagerbank" bewährt, in der die Kinder ihr Geld oder andere Wertsachen zu bestimmten Zeiten "einzahlen" oder einfach wieder "abheben" können.

6.2. Hausfriedensbruch

Jeder Eigentümer eines Grundstücks hat das Recht, andere Personen von der Benutzung seines Bodens auszuschließen. Man würde sich gar wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) strafbar machen, wenn man in ein befriedetes Besitztum widerrechtlich eindringt. Auf die Aufforderung des Berechtigten hin muss man sich in jedem Falle entfernen. Diese haben sonst sogar ein Selbsthilferecht zur Gewaltanwendung gegen den Störer. Daher sollte man unbedingt vorher fragen, ob man z.B. auf einem Grundstück mit Zelten übernachten darf.

Darüber hinaus könnten sogar eventuell Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

6.3. Naturschutz

Natürlich sind auch die Bestimmungen des Naturschutzrechtes zu beachten. So ist den Bestimmungen des Schutzes von jagdbaren Tieren, Pflanzen, Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten unbedingt Folge zu leisten.

6.4. Feuerschutz

Neben der fahrlässigen Brandstiftung ist auch die Feuergefährdung zu beachten. So können Strafen für das Feuermachen verhängt werden, wenn dieses in der Nähe von Wäldern, auf Moor- oder Heideflächen, auf bestellten Feldern oder in Scheunen stattgefunden hat - auch wenn gar kein Brand ausgebrochen ist! Darüber hinaus ist das Rauchen im Wald vom 01.03. bis zum 31.10. nicht gestattet!