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8. Veranstaltungsrecht

Bestimmte, im nachfolgenden aufgeführte, Veranstaltungen müssen rechtzeitig (in der Regel ein bis zwei Wochen im Voraus) bei der örtlich zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies gilt meistens jedoch nur dann, wenn sie im Freien stattfinden oder aber in Räumen durchgeführt werden, deren Grundfläche einen bestimmten Umfang (z.B. 100 qm) überschreiten.

Vor allem folgende Veranstaltungen sollen angemeldet werden:

- Demonstrationen

- Ausstellungen, Basare, Modeschauen, Tanzvorführungen

- Vergnügungsplätze oder ähnliche Veranstaltungen, insb. dabei Feuerwerkveranstaltungen

- Lichtspielvorführungen

- Filmaufnahmen

- musikalische und deklamatorische Darbietungen, Singspiele

- Theateraufführungen

- sportliche Veranstaltungen

Nicht anmeldepflichtig sind dagegen Veranstaltungen im Rahmen der Gruppenarbeit, an denen nicht mehr als 100 Personen teilnehmen sollen. Dabei ist jede Tanzveranstaltung beim Jugendamt anzumelden, welches dann eine schriftliche Genehmigung erteilt. Dies gilt auch, wenn das Jugendschutzgesetz überschritten werden soll.

Natürlich muss man auch bei diesen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz beachten. Darin sind die Schlusszeiten für solche Maßnahmen geregelt. Auch die Vorschriften über den Genuss von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen sind zu beachten.

Wenn zu einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Aufzug öffentlich eingeladen wird, so muss man, insbesondere als Veranstalter, weitere Bestimmungen beachten. Doch dies soll nicht im Rahmen dieser Abhandlung behandelt werden.

Daneben können noch andere Rechtsgebiete betroffen sein, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. So betrifft z.B. die Vorführung von Musik und Film die Urheberrechte der jeweiligen Künstler; dadurch können Zahlungen an die GEMA notwendig werden bzw. es muss eine Vorführerlaubnis bei Filmen eigeholt werden (z.B. www.videma.de)