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Tauhzieh-Fall

Im Folgenden ist das Urteil zu einem Prozeß zu finden, der vor einigen Jahren einiges an Beachtung in der Presse gefunden hat. Er zeigt einen der unerfreulichen Extremfälle, die in der Jugendarbeit passieren können.

Es ist um persönliche Daten gekürzt, die entsprechenden Stellen sind gekennzeichnet. Sollte ein Betroffener es wünschen, daß weitere Daten von ihm entfernt werden, so bitte ich einfach um eine kurze Mitteilung, es wird dann umgehend rausgenommen.

Amtsgericht Westerburg
Az: 2102 Js 22761/95 - 3 Cs
Urteil vom 5.Juni 1996

Sachverhalt:

In der Zeit vom 02. bis 05. Juni 1995 fand im Bundeszentrum der [...] Pfadfinderschaft [...] ein Pfingstlager [...] statt. An dieser Veranstaltung nahmen 11 Pfadfinderstämme mit etwa 650 Personen teil, bestehend aus Kindern und Jugendlichen im Alter von 8 bis 18 Jahren sowie mehreren Dutzend Betreuern.

Als Aktivität und Attraktion im Rahmen des Bezirks-Pfingstlagers hatte der Stamm SF, deren Vorsitzender der Angeklagte M. ist, einen Tauziehwettbewerb mit sämtlichen Teilnehmern des Lagers vorgeschlagen, bei dem ursprünglich ein neuer Weltrekord im Hinblick auf die Anzahl der Beteiligten aufgestellt werden sollte. Der Angeklagte M. übernahm die vorbereitenden Tätigkeiten für diesen Wettbewerb. Zuvor hatte er bereits ein 18 mm starkes Kunststoffseil mit einer Länge von 534 m besorgt, das aus alten Beständen der früheren nationalen Volksarmee der DDR stammte und dort ursprünglich als Halte-, Absperr- und Treidelleine diente. Das Seil war jedoch aufgrund ungenügender Reißfestigkeit nicht geeignet, der anstehenden Belastung standzuhalten. Die notwendige Prüfung der Reißkraft des Seiles wurde nicht vorgenommen, auch wurde kein fachkundiger Rat eingeholt. Als Austragungsort wurde ein grob befestigter Feld- bzw. Waldweg [...] etwa 2 km vom Bundeszentrum entfernt ausgewählt. Dieser Weg war wegen seiner Unüberschaubarkeit ebenfalls ungeeignet, er verfügte über keine gerade Fläche und wies einen Höhenunterschied von insgesamt über 20 m auf. Für eine Kommunikation der Teilnehmer untereinander wurde keine Sorge getragen. Ein Plan für einen evtl. erforderlichen gefahrlosen Abbruch des Wettbewerbs bestand nicht.

Die Angeklagte K. war seit kurzer Zeit Vorsitzende des Pfadfinderbezirks [...] und außerdem Mitglied der Lagerleitung. Die sich hieraus ergebende Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Wettbewerbes nahm sie in keinster Weise wahr. Sie überließ die Vorbereitung und Durchführung anderen und unterließ eine eigene Prüfung.

Am 04. Juni 1995 gegen 11.30 Uhr stellten sich die etwa 650 Teilnehmer an dem auf dem Waldweg ausgelegten Seil rechts und links einer in der Mitte befindlichen Schranke auf. Der Abstand zwischen den beiden etwa gleich starken sich gegenüber stehenden Gruppen betrug etwa 30 m. Beide Angeklagte befanden sich bei Beginn des Tauziehens in unmittelbarer Nähe des Seils. Nachdem dieses die Teilnehmer angehoben und mit dem Anziehen begonnen hatten, riß das Seil noch in der Anfangsphase nach ca. 30 Sekunden mit einem explosionsartigen Knall, da es der einwirkenden Zugkraft nicht gewachsen war. Das Seil riß unmittelbar vor dem ersten Teilnehmer der hangabwärts stehenden Gruppe. Das andere Seilende schnellte peitschenartig mit hoher Geschwindigkeit in die andere Gruppe. Dort wurde der an dritter Stelle stehende l0-jährige G. vom Seilende erfaßt und durch die Luft in die gegenüberstehende Gruppe geschleudert, wo er vor der an 11. Stelle stehenden Person liegenblieb. Das Kind erlitt hierdurch so schwere Verletzungen, daß es unmittelbar danach noch am Unfallort verstarb. Der ebenfalls 10-jährige D., der am Seil vor dem G. gestanden hatte, stürzte, als das Seil zerriß, fiel auf den Hinterkopf und zog sich u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch zu. Andere Teilnehmer fielen auf ihn, so daß er zumindest vorübergehend unter akutem Sauerstoffmangel stand. Das Kind D. wurde durch die herbeigeeilten Rettungsdienste noch in ein Krankenhaus verbracht, erlag jedoch am 05. Juni 1995 gegen 23.00 Uhr seinen Verletzungen.

Über die beiden Todesfälle hinaus erlitten insgesamt 102 Teilnehmer Verletzungen, insbesondere Brand- und Schürfwunden an den Händen, Prellungen, Verstauchungen und Schockzustände, wovon die folgenden Gegenstand des Verfahrens sind:

Dem Teilnehmer X1 wurde der rechte Zeigefinger abgerissen und der rechte kleine Finger gebrochen.

Bei dem Teilnehmer X2 wurde der rechte Daumen fast abgetrennt. Er erlitt tiefe Schnittwunden an beiden Händen, mehrere Knochenbrüche in der rechten Hand und eine Fraktur des linken Daumens.

Bei der Teilnehmerin X3 wurde der linke Ellenbogen gebrochen.

Der Teilnehmer X4 zog sich neben Abschürfungen und Fleischwunden eine offene Fraktur an der linken Hand zu.

Die [...] Teilnehmerin X5 erlitt eine Kopfverletzung und einen Wellenriß im Daumenknochen.

Bei dem Teilnehmer X6 entstand u.a. eine Fraktur im rechten Daumen.

Die Teilnehmerin X7 zog sich neben anderen Verletzungen einen Bruch am linken Ringfinger zu.

Der Nebenkläger A. erlitt neben Verbrennungen an der linken Handinnenfläche mehrere Knochenbrüche an der rechten Hand sowie am Handgelenk und eine tiefe Fleischwunde am rechten Oberschenkel, die sich bis heute als großflächige Vertiefung darstellt. Er wurde schon viermal operiert und ist seit 11 Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Die Lehre zu seinem Traumberuf [...] mußte er abbrechen, da er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist. Die angeführte Oberschenkelverletzung stellt sich als lebenslängliche schwerwiegende Entstellung dar.


Beide Angeklagte haben sich zur Sache eingelassen.

Der Angeklagte M. erklärte, daß er beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz einen schriftlichen Antrag auf Bereitstellung von verschiedenen Gegenständen für die Pfadfinder gestellt habe. Beim Abholen u.a. des Seils habe man mit dem Lageristen lediglich die Länge erörtert. Über sonstige technische Qualitäten habe man nicht gesprochen. Ein Aufdruck, ein Schild oder eine Beschreibung sei nicht vorhanden gewesen. Das Seil sei dann schließlich eingelagert worden, bis man auf die Idee mit dem Massentauziehen gekommen sei. Wie der Angeklagte M. erklärte, sei sein vorrangiges Problem die Organisation des Ablaufs gewesen. An die Dicke des Seils habe er nicht gedacht und auch nicht an die damit verbundene Gefahr. Für eine fachkundige Befragung habe er keinen Anlaß gesehen. Als das Seil riß habe er in unmittelbarer Nähe der Bruchstelle gestanden. An die dann folgenden Szenen habe er bis heute schlimmste Erinnerungen.

Die Angeklagte K. erklärte, der Weltrekord und der Eintrag ins Guinness-Buch der Rekorde sei nur eine Idee gewesen, dann aber nicht mehr weiterverfolgt worden. Sie sei zwar Bezirksvorsitzende und in der Lagerleitung gewesen, habe hier jedoch eher als Koordinator gewirkt. Sie habe sich ebenfalls keine Gedanken um die Reißfestigkeit des Seils und evtl. Gefahren gemacht. Eine Kontrolle oder Nachfrage habe sie auch nicht vorgenommen, weil sie keinen Grund dafür gesehen habe. Die Folgen des schrecklichen Geschehens bedauere sie zutiefst. [...]

Geht man nach den Einlassungen der Angeklagten, so empfinden diese zwar ein aufrichtiges Mitgefühl für die Geschädigten, sehen das Ereignis als solches jedoch als ein unvermeidbares Unglück an. Dieser Einschätzung kann durch das Gericht allerdings nicht gefolgt werden.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung haben die Angeklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Es bestand in der konkreten Situation Anlaß für eine sachkundige Beratung, die jedoch unterblieb. Demzufolge wurde die Veranstaltung unsachgemäß durchgeführt. Dabei hätte dann mit einkalkuliert werden müssen, daß es im Unglücksfall zu Verletzungen bei den Teilnehmern kommt. Der Tod der beiden Kinder war jedoch objektiv nicht vorhersehbar

Bei der juristischen Prüfung des Falles ist zunächst zu untersuchen, welcher Maßstab an Sorgfaltspflicht anzunehmen ist und alsdann der Pflichtenverstoß zu beschreiben. Danach ist die objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufes, hier also des Seilrisses, zu prüfen. Zum Schluß ist dann auf die objektive und ggfls. auch noch individuelle Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen einzugehen.

Zu prüfen ist also zunächst, welche konkreten Sorgfaltspflichten den beiden Angeklagten, die in unterschiedlicher Form an der Vorbereitung und Durchführung des Tauziehens beteiligt waren, jeweils oblagen.

Das generelle Gebot fremde Rechtsgüter zu respektieren, bildet den dogmatischen Ausgangspunkt für die Beschreibung des tatbestandsmäßigen Verhaltens. Hieraus folgt das allgemeine Verbot, für fremde Rechtsgüter ein Risiko zu schaffen, sie also in ihrem Bestand und ihrer Sicherheit zu gefährden. Die Rechtsprechung bestimmt die Verpflichtung zur Vermeidung von Gefahren für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter am Optimum dessen, was in der konkreten Lebenssituation hierzu geleistet werden kann. Demnach ist jedermann verpflichtet, bei der Durchführung oder Übernahme einer Tätigkeit diejenige Sorgfalt aufzubieten, zu der ein einsichtiger Mensch in der Lage des Täters fähig ist. Der Umfang der dem Einzelnen konkret obliegenden Sorgfaltspflichten bestimmt sich daher nach Durchschnittsanforderungen des jeweiligen Verkehrskreises.

Hier sind insbesondere die Sorgfaltsregeln bei einer Tätigkeitsübernahme von Bedeutung, wozu jene Fälle gehören, in denen ein Täter ein riskantes Verhalten durchführt, ohne die für die Vermeidung der dabei möglicherweise entstehenden Gefahren erforderlichen Erkenntnisfähigkeiten sowie das erforderliche Erfahrungswissen zu besitzen bzw. ohne sich zuvor durch Erkundigung an geeigneter Stelle entsprechende Kenntnisse zu verschaffen. Wer eine risikobehaftete Tätigkeit übernimmt, muß die Gewähr dafür bieten, daß er ihr gewachsen ist. Andernfalls muß er sich des Rates eines Sachverständigen bedienen (vergl. BGH St, 10. Band, Seite 133).

Der Angeklagte M. war bei der Planung des Tauziehwettbewerbs federführend, er war auch für die Durchführung vorrangig verantwortlich. Er ist Vorsitzender des Stammes SF., aus dem die Idee gekommen war, eine derartige Aktion mit allen versammelten Stämmen durchzuführen. Insbesondere hatte er das benutzte Seil beschafft.

Mithin ist von der Pflicht des Angeklagten M. auszugehen, die ihm insoweit anvertrauten Jugendlichen und Kinder vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Er war verpflichtet, die Gefahren der geplanten Veranstaltung so niedrig wie möglich zu halten. Er mußte die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen und ggfls., wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen ließen, darauf hinwirken, von dem Tauziehwettbewerb Abstand zu nehmen. Insbesondere mit Hinblick auf die Anzahl, aber auch auf das niedrige Durchschnittsalter der Teilnehmer war der Angeklagte M. zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Planung der Veranstaltung verpflichtet, sowohl hinsichtlich der Prüfung der Beschaffenheit des Seiles als auch der des Austragungsortes. Diese Pflichten hat er nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung verletzt.

Der Angeklagte M. begnügte sich bei seinen Vorbereitungen allein damit, das offensichtlich zu einem anderen Zweck beschaffene Seil bereitzustellen, ohne die konkrete Eignung des Seils für den beabsichtigten Zweck sicherzustellen. Dem Angeklagten fehlte sowohl das diesbezügliche Erfahrungswissen, als auch die Möglichkeit, die Reißkraft des Seiles mittels Unterlagen und eigener Prüfungen selbst zu bestimmen. Erkundigungen an kompetenter Stelle wurden nicht eingeholt. Maßgeblich bei der Entscheidungsfindung war offensichtlich allein die für ca. 650 Teilnehmer ausreichende Länge des Seiles. Da sich der Angeklagte M. offensichtlich überhaupt keine Gedanken über die Eignung des Seiles gemacht hat, wurde das Risiko bzw. die Gefahr nicht erkannt, daß die im Seil gespeicherte Energie bei einem Riß schlagartig frei wird. Anders als z.B. bei einem Fußballspiel, wo die Bewegungsabläufe und Risiken aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze infolge Massenbetätigung einschätzbar und überschaubar sind, war die vorliegende Veranstaltung aufgrund der Länge des Seiles, der Anzahl und Art der Teilnehmer mangels allgemeiner Erfahrungssätze ein unbekanntes Risiko, so daß Anlaß zur Prüfung bestand.

Als Austragungsort wurde von dem Angeklagten M. ein grob befestigter Feld- bzw. Waldweg ausgewählt. Dieser Weg war aufgrund seiner Unüberschaubarkeit völlig ungeeignet, da er einen Höhenunterschied von insgesamt über 20 Metern aufweist. Insofern verkannte er die Gefahr, daß im Falle der Notwendigkeit eines sofortigen Abbruch des Tauziehwettbewerbs das Gesamtgeschehen von keiner Stelle aus übersehen werden konnte. Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa die Vereinbarung eines Signals zum Abbruch, wurden nicht getroffen.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, daß der Angeklagte M. seiner ihm aus der Rolle des federführenden Vorbereiters des Tauziehwettbewerbe obliegenden Gefahrerkennungspflicht zum einen sowie der hierauf beruhenden Erkundigungspflicht zum anderen nicht nachgekommen ist.

Der Angeklagten K. als quasi Vorgesetzte des Angeklagten M. kann zwar nicht vorgeworfen werden, an der Beschaffung des Seiles unmittelbar selbst teilgenommen zu haben. Sie hat sich auf die Organisation durch den Seilbeschaffer verlassen und die Aktion zum Schluß eigenhändig betreut, wie die Videobilder belegen. Zu prüfen ist daher, inwieweit hierin eine relevante Pflichtverletzung zu sehen ist.

Eine Delegierung von Sorgfaltspflichten wie hier auf den Angeklagten M. ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch besteht keine Pflicht zu unausgesetzter Kontrolle und Nachprüfung der Tätigkeit des Beauftragten. Insoweit führt der Vertrauensgrundsatz überall dort zu einer Begrenzung der Sorgfaltsanforderungen, wo gefahrträchtige Handlungen arbeitsteilig vorgenommen werden. Dies setzt jedoch zum einen voraus, daß die Anweisungen an die Hilfspersonen klar und verständlich sind, unter Umständen auch schriftlich gegeben werden, sowie durch genaue Aufgabenverteilung und sonstige geeignete Maßnahmen für das sachgerechte Ineinandergreifen der einzelnen Tätigkeiten gesorgt wird. Zum anderen ist der Auftraggeber insoweit wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, als ihm ein Auswahlverschulden bzw. Unterlassen von Stichproben vorzuwerfen ist (vergl. RG, St 57, 151).

Der Angeklagten K. ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorzuwerfen, daß sie ohne ausreichende Information durch den Angeklagten M. der Veranstaltung zugestimmt und die Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Seiles und des Austragungsortes, nicht überwacht bzw. hinterfragt hat. Auf notwendige Sicherheitsprüfungen hat sie nicht hingewirkt. In ihrer Rolle als Bezirksvorsitzende und Mitglied der Lagerleitung hatte sie ihr Verhalten pflichtgemäß so einzurichten, daß auch nicht im Zusammenwirken mit der Nachlässigkeit eines Dritten ein Schaden verursacht wird (vergl. RG St, 19, 54). Allerspätestens angesichts des am Wettkampfort ausgelegten Seiles hätte sie als Entscheidungsträgerin und Mitverantwortliche eine fachgerechte Prüfung veranlassen und notfalls die Veranstaltung abbrechen müssen. Dieser ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ist die Angeklagte K. nicht nachgekommen. Sie hat sich keine Gedanken gemacht, um nichts gekümmert und zum Schluß lediglich engagiert bei der Durchführung des Tauziehens mitgewirkt.

Die nunmehr festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen können, wie eingangs bereits ausgeführt, jedoch nur dann tatbestandlich zu einer fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung führen, wenn zum einen der Kausalverlauf (Riß des Seiles) und zum anderen der tatbestandliche Erfolg (körperlicher Schaden bzw. Tod) vorhersehbar war. Ist dies nicht der Fall, weil das konkret eingetretene Ereignis bzw. der Enderfolg seiner Gattung bzw. seiner allgemeinen Beschaffenheit nach schlechthin außerhalb des Bereiches der voraussehbaren und deshalb vermeidlichen Ereignisse verblieben ist, so mangelt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 230 und 222 des Strafgesetzbuches.

Zunächst ist daher zu untersuchen, inwieweit der Riß des Seiles objektiv voraussehbar war.

Daß die Angeklagten tatsächlich weder wußten noch vermuteten, daß das Seil reißen und in dessen Folge der Tod der beiden Kinder eintreten werde, ist für den Begriff der Fahrlässigkeit bedeutungslos. Gerade dieser Irrtum der Angeklagten über die verursachende Natur und die Kausalität ihrer Handlung scheidet ihr Verhalten als fahrlässiges vom vorsätzlichen. Im Augenblick der Pflichtverletzung als entscheidendem Zeitpunkt der Betrachtung denkt der Täter zumeist nicht an die Folgen seines leichtsinnigen Verhaltens. Ihm wird aber gerade diese Unachtsamkeit zum Vorwurf gemacht und nicht, daß er einen ganz bestimmten, später eingetretenen Geschehensablauf nicht vorausgesehen hat. Hätten die Angeklagten also das Unglück als Folge des von ihnen beschafften bzw. nicht hinreichend geprüften Seiles wirklich vorausgesehen, so würden sie mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt haben und die Tötung der Kinder müßte ihnen als vorsätzlich zugerechnet werden.

Da die Tatbestandsverwirklichung beim fahrlässigen Erfolgsdelikt aus dem Eingreifen des Täters in bestimmte tatsächliche Situationen resultiert, sind Grundvoraussetzungen der Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung die Erkennbarkeit der tatsächlichen Situation sowie die Vorhersehbarkeit der eigenen Handlung bzw. der Handlung anderer und ihren Auswirkungen. Maßgeblich für die Vorhersehbarkeit ist die Beurteilung ex ante aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der dem Täter in der Tatsituation bekannten und erkennbaren Umstände.

Mittel dieser Erkennbarkeit ist neben den Sinnen und technischen Hilfsmitteln zur Erweiterung der Sinneskräfte insbesondere auch die Kenntnis von allgemeinen Erfahrungssätzen sowie Auskünfte kompetenter Personen, wobei diese Erkenntnismittel ihrerseits erkennbar sein müssen. Darüber hinaus muß ein Anlaß zur Erkennung gegeben sein. Hierzu sind tatsächliche Anhaltspunkte zu benutzen, wie sie sich aus der konkreten Situation ergeben.

Es steht fest, und dies wurde in dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins noch einmal konkretisiert, daß allein aufgrund des Seiläußeren etwa mit Hilfe aussagekräftiger Markierungen, die Reißkraft des Seiles nicht feststellbar war. Hierzu bedurfte es entsprechender Unterlagen und Prüfungen, die den Veranstaltern nicht vorlagen. Mithin konnten die Angeklagten eigene Erkenntnismittel nicht einsetzen. Die ihnen zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit beruht darauf, daß sie weitere Erkenntnismittel außer acht gelassen haben, obwohl diese zur Verfügung standen. So hätte bereits eine schlichte Anfrage beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ergeben, daß das Seil ursprünglich bei der nationalen Volksarmee lediglich als Halte-, Absperr- und Treidelleine verwendet wurde. Eine darüber hinausgehende Anfrage bei der zuständigen Sportorganisation (Rasenkraft- und Tauziehverband) hätte ergeben, daß auch das allgemeine Wettkampf-Tauziehen strengen Regeln und Sicherheitsvorschriften unterworfen ist. Zwar können solche Normen, werden sie von dem Täter in ihrer Funktion als Gefährdungsverbote beachtet, nicht als eine den Richter bindende Bewertung dessen gelten, was an Sorgfalt von dem einzelnen verlangt werden kann. Anwendbarkeit und Auslegung solcher Regeln sind aber Gegenstand tatsächlicher Feststellungen des Tatrichters (BGH VRS 16, 53). Diese Regeln liefern - sofern die Vorschrift der Verhütung von Erfolgen der Art dient, wie sie in concreto eingetreten sind - regelmäßig einen Maßstab dafür, was an Sorgfalt objektiv erforderlich ist und begrenzen regelmäßig subjektiv die Verantwortlichkeit dessen, der sich auf sie verläßt und sich nach ihnen richtet (BGHSt 4, 185; NJW 87, 372).

Wenn nur aber bereits die Allgemeinen Tauziehregeln für den Fall, daß Mannschaften mit einem überschaubaren Personenkreis (in der Regel Mannschaften zu je 8 Personen) an dem Wettbewerb teilnehmen, als hierbei zu verwendendes Seil ein Tau mit einer Mindeststärke von 100 bis 125 mm vorschreiben (vergl. Bl. 81 und 82 d.A.), so drängt sich nach der Allgemeinen Lebenserfahrung bereits der Schluß auf, daß ein nur 18 mm starkes Kunststoffseil in keinem Fall der Belastung von 600 Teilnehmern Stand halten kann, auch wenn es sich überwiegend um Kinder und Jugendliche handelt.

Eine außerordentlich naheliegende Erkenntnismöglichkeit wäre auch eine Anfrage beim Technischen Überwachungsverein gewesen. Diese Organisation ist in der gesamten Bevölkerung bekannt für eine fachkundige Beurteilung von Problemen im technischen Bereich, was sicherlich auch den beiden Angeklagten bekannt war. Hätte man sich dorthin gewandt, wäre man an die zuständige und kompetente Abteilung verwiesen und mit einer fachkundigen Antwort bedient worden. Der Verteidiger der Angeklagten K. hat unter Hinweis auf das nachträglich erstellte und sehr aufwendige TÜV-Gutachten die Auffassung vertreten, daß eine Begutachtung bei ca. 200 Stunden Arbeitsaufwand und über 50.000 DM Kosten für seine Mandantin unzumutbar gewesen sei. Diese Argumentation erscheint dem Gericht allerdings reichlich abwegig. Bei einer Anfrage der Angeklagten wäre der Aufwand für eine Beratung zweifelsfrei nur ein Bruchteil von dem gewesen, was nach Unglückseintritt an Arbeit und Kosten aufgewendet wurde. Letztlich kommt es darauf aber noch nicht einmal an. Wie das vorliegende Geschehen eindrucksvoll beweist, war das Vorgehen der Angeklagten außerordentlich risikobehaftet. Wenn dann eine Begutachtung zu Sicherheitsfragen nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, kann man diese nicht einfach unterlassen. Vielmehr muß dann im Zweifel von der Durchführung der Veranstaltung abgesehen werden. Der Verteidiger der Angeklagten K. hat weiter die Auffassung vertreten, daß eine Anfrage beim Technischen Überwachungsverein den Angeklagten keine hinreichende Aufklärung verschafft hätte. Man hätte allenfalls die Sollreißkraft in Erfahrung bringen können, was für sich genommen für eine Gesamtbewertung nicht aussagekräftig sei. Heute sei nicht mehr festzustellen, wie viele Personen bis zum Riß des Seiles tatsächlich daran gezogen hätten, so daß den Angeklagten nicht nachzuweisen sei, daß sie den Riß des Seiles hätten voraussehen können. Auch diese Argumentation erscheint dem Gericht etwas abenteuerlich. Daß zu viele Personen an dem Seil zogen belegt eindrucksvoll die Tatsache, daß es riß.

Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich.

Hätten die Angeklagten eine Beratung beim Technischen Überwachungsverein in Anspruch genommen, wäre von dort sicher nicht nur der Hinweis auf die eher theoretische Sollreißkraft ergangen. Der technische Sachverständige hätte insoweit Einschränkungen gemacht, da das Alter des Materials, der Lichteinfluß, der Gebrauch und der Wassergehalt eine erhebliche Reduzierung der Festigkeit mit sich bringen, wie dies vorliegend auch festgestellt wurde. Auch hiermit hätten sich die Angeklagten nicht begnügen dürfen. Sie hätten vielmehr erfragen müssen, wie viele Leute welcher Statur unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages das Seil hätten belasten dürfen. Bei diesem pflichtgemäßen Verhalten wäre es dann nicht zum Riß des Seiles und damit auch nicht zu dem schrecklichen Unglück gekommen. Die Angeklagten könnten nur dann entlastet werden, wenn sie bei kompetenter Stelle eine falsche Auskunft erhalten hätten. Da sie jedoch noch nicht einmal gefragt haben, entfällt diese Möglichkeit.

Schließlich steht fest, daß ursprünglich ein Weltrekord für das Guinness-Buch der Rekorde aufgestellt werden sollte. Dies wurde bereits bei einem nicht näher feststellbarem Vorbereitungstreffen festgelegt (Bl. 527 d.A.) und spätestens am Morgen [...] allgemein verlautbart [...]. Dies wurde von den beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung letztlich auch eingeräumt. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Rekordversuch bei der Guinness-Buch Redaktion angemeldet war. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Entscheidend ist allein, daß wenn gefragt worden wäre, die Redaktion mit Hinblick auf ein Ihr bekanntes tödliches Unglück in der Schweiz von diesem Vorhaben abgeraten hätte.

Mithin steht fest, daß sich die Angeklagten trotz der ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und dem sich hieraus ergebenden Möglichkeiten bei Vorliegen eines entsprechenden Anlasses einer objektiven Vorhersehbarkeit des Seilrisses verschlossen haben.

Der Kausalverlauf war daher objektiv vorhersehbar.

Nunmehr ist weiter zu prüfen, ob auch die eingetretenen tatbestandlichen Erfolge (Körperverletzung und Tod) im Bereich des Voraussehbaren lagen und ob der Fehler seiner Schwere nach die Voraussehbarkeit der eingetretenen Erfolge begründet.

Wenn der Tod im Hinblick auf die Geringfügigkeit eines Verstoßes allgemein nicht vorhersehbar ist, kann der Täter für einen ungewöhnlichen Verlauf, der doch zu ihm führt, nicht verantwortlich gemacht werden. Seine Verantwortlichkeit beschränkt sich dann auf die vorhersehbare Folge.

Der in einer der Gruppen an dritter Stelle stehende l0-jährige G. wurde von einem zurückschnellenden Seilende erfaßt und durch die Luft In die gegenüber stehende Gruppe geschleudert, wo er vor der an 11. Stelle stehenden Person mit tödlichen Verletzungen liegen blieb. Der ebenfalls 10-jährige D., der am Seil vor G. gestanden hatte, stürzte, als das Seil zerriß, fiel auf den Hinterkopf und zog sich u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch zu.

Fraglich ist mithin zunächst, ob diese Todesfälle vorhersehbar waren.

Hierbei kann nicht die Frage in der Art gestellt werden, ob der unvorsichtig Handelnde den von Ihm verursachten Schaden gerade genau in derjenigen konkreten Gestaltung wie sie tatsächlich erfolgt ist, pflichtgemäß In den Kreis seiner Vorstellungen aufnehmen mußte. Eine derartige Voraussicht, eine so spezifische Vorhersehbarkeit liegt außerhalb des Bereiches der menschlichen Dinge (vergl. RGSt 19, 53). Diese Auffassung ist folgerichtig und entspricht dem Wesen des fahrlässigen Erfolgsdelikts, das immer bis zu einem bestimmten Grad auch für den Täter ein Unglück darstellt.

Mithin stellt sich vorliegend allein die Frage, ob die Angeklagten aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen mußten, daß in Ansehung der von ihnen pflichtwidrig geschaffenen Umstände eine am Tauziehen beteiligte Person infolge des vorhersehbaren Reißens des Seils zu Tode kommen würde. Die unterschiedliche Art und Weise, in der hier die beiden Opfer den Tod konkret fanden, spielt unter dieser Maßgabe keine Rolle.

Die Intensität der Einwirkung auf die beiden Jungen resultierte vorliegend primär aus der schlagartig frei gewordenen Energie beim Reißen des Seils. Die einem synthetischen Seil gespeicherte Energie, die bei einem Riß durch ein geradezu peitschenartiges Ausschlagen der Rißenden frei wird, ist um ein mehrfaches höher als die etwa in einem Hanfseil gespeicherte Energie. Gerade bei der Verwendung eines Kunststoffseils potenziert sich diese Energie mit der Anzahl derer, die an dem Seil ziehen. Die Verdichtung der frei werdenden Energie auf einen Sekundenbruchteil begründet die besondere Gefahr, die von einem reißenden Kunststoffseil ausgeht.

Die vorstehende Darstellung ist als allgemeiner Erkenntnissatz auch in der technischen Laiensphäre anzusehen. Jeder erwachsene Mensch hat schon einmal Beobachtungen bei einem platzenden Gummiring gemacht und weiß auch, wie das Bogenschießen funktioniert. Reißt ein Gummiring, so geschieht dies so schnell, daß der Vorgang mit dem Auge nicht zu verfolgen und damit auch nicht zu kontrollieren ist. Hat man z.B. dabei die Finger in der Nähe und werden diese von dem platzenden Gummi getroffen, so führt dies selbst bei nur einer Millimeterstärke bereits zu einer deutlichen körperlichen Merkbarkeit bis hin zu einem Schmerz. Daß beim Bogenschießen ein Pfeil über mehrere hundert Meter bewegt werden kann verdeutlicht eindrucksvoll die Energie, die sich in dem Gerät durch eine Belastung eines flexiblen Gegenstands aufbauen kann.

Aufgrund dieses allgemeinen Erkenntnissatzes ist also damit zu rechnen, daß Infolge des Seilreißens eine in Abhängigkeit von der Anzahl der Beteiligten erhöhte Energie schlagartig frei wird und insbesondere Kinder in dessen Folge ruckartig zu Fall kommen. Durch die so schnell frei werdende Energie fallen die Teilnehmer schneller, unkontrollierter und härter als z.B. bei einem Hanfseil. Die Intensität des "Übereinanderpurzelns" ist damit wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Lebenserfahrung. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß dann zumindest Verletzungen wie Schürfwunden, Verstauchungen, Prellungen usw. zu erwarten sind.

Daß die im vorliegenden Fall tatsächlich frei gesetzte Energie jedoch ein solches Ausmaß haben könnte geht weit über das hinaus, womit aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in dieser konkreten Situation gerechnet werden konnte. Die hier festgestellte extreme Wucht des -Reißens des Seiles hat jeden Beteiligten sichtlich überrascht. Zwar mußte damit gerechnet werden, daß durch das erwartete "Übereinanderpurzeln" Verletzungen vermehrt und auch schwerer Art eintreten würden.

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß das Maß in dem die aufgebaute Energie durch die Verwendung eines Kunststoffseils potenziert wird weder Teil eines allgemeinen Erkenntnissatzes noch für einen technischen Laien aufgrund seiner Erfahrung einschätzbar ist.

Bei der weit überwiegenden Zahl der an dem Tauziehen beteiligten ca. 650 Personen handelte es sich um Kinder bzw. Jugendliche, die bereits aufgrund Ihres körperlichen Entwicklungsstandes nicht in der Lage waren, die etwa einem erwachsenen Mann zur Verfügung stehenden Zugkraft auf das Tau einwirken zu lassen. Insofern mußte zunächst zugunsten der Beschuldigten die hohe Anzahl der Beteiligten, die - wie gezeigt - in Abhängigkeit zu der sich aufbauenden Energie steht, relativiert werden. Auch aufgrund der Örtlichkeit konnte keine volle Zugkraft entfaltet werden, da keine gerade Ebene zur Verfügung stand und das Seil daher nicht straff belastet werden konnte. Zumindest subjektiv konnten die Angeklagten daher nicht von einer derart gewaltigen Energiefreisetzung ausgehen.

Darüber hinaus wurden gerade im Bereich von nicht im Rahmen eines nach den Regeln des Rasenkraftsports betriebenen Wettkampfes in der Vergangenheit häufig Tauziehveranstaltungen auch mit einer großen Teilnehmerzahl veranstaltet, wie z.B. auf Volksfesten. Erfahrungswerte jedoch, daß beim Reißen des Taus über die üblicherweise hervorgerufenen "blauen Flecken" u.ä. hinaus Menschen zu Tode kommen können, lagen bis auf einen Fall in der Schweiz nicht vor. Dieser Fall wurde allerdings erst im Nachhinein bekannt und stand weder im Wissen der Angeklagten noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit.

Ein Tauziehwettbewerb stellt traditionell eine ohne aufwendige Vorbereitung durchführbare Veranstaltung dar, der gerade von Jugendgruppen in der Vergangenheit immer gerne ausgerichtet wurde und zwar weitgehend reibungslos, von kleineren Verletzungen einmal abgesehen. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei diesen Mannschaften um einen überschaubaren Personenkreis gehandelt hat und im Rahmen dieser Wettbewerbe stets die strengen Regeln des Rasenkraft- und Tauziehverbandes beachtet wurden. Gerade diese Beachtung strikter Regeln unterscheidet das Tauziehen auf Vereinsebene von dem "Volkssport" Tauziehen, so wie es etwa im Rahmen von Jugendlagern oder bereits angesprochenen Volksfesten veranstaltet wird. Dies bedeutet dann, daß sich die Angeklagten durchaus auf die Erfahrungswerte des Tauziehens als Volkssport verlassen durften.

Ausweislich der bereits zitierten Verbandswettkampfregeln ist die Verwendung eines Hanfseils nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Kunststoffseil kann also grundsätzlich verwendet werden, auch wenn dies in der Praxis nur selten der Fall sein dürfte. Was jedoch auf Wettkampfebene gilt, muß auch für das Tauziehen als Volkssport gelten. Dadurch, daß kein ausdrückliches Verbot der Benutzung von Kunststoffseilen in den Regeln enthalten ist, fehlte es den beiden Angeklagten insoweit auch an einer Warnfunktion.

An dem Tauziehen nahmen nach glaubhaften Angaben der Angeklagten auch etwa 70-80 erwachsene Personen teil, die naturgemäß über ein größeres Wissen und mehr Erfahrung als die Mehrzahl von Kindern und Jugendlichen verfügen. Niemand aus dieser Vielzahl von Erwachsenen hat jedoch nur im entferntesten daran gedacht, daß das Tauziehen ein derart schreckliches Ende nehmen könnte.

In diesem Zusammenhang ist von den anwesenden Personen [...] R. zu erwähnen, der sich zufällig, d.h. ohne irgendeine Funktion, am Tatort aufhielt und lediglich zuschaute bis das Seil riß (vgl. Bl. 1141 ff. d.A.). Hierbei handelt es sich um einen Bauingenieur (FH), der seine Ausbildung abgeschlossen hat und seit kurzer Zeit in der Praxis tätig ist. Diesem kann unterstellt werden, daß er auf dem Gebiet der Materialkunde über ein überdurchschnittliches Wissen verfügt. Da er sich wie ausgeführt - nur zufällig - am Wettkampfort aufhielt, war er natürlich nicht über die vorbereitenden Tätigkeiten informiert und brauchte sich als Unbeteiligter auch keine Gedanken über die Reißkraft des Seils und evtl. Unfallfolgen zu machen.

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß wenn der Zeuge R., der selbst auch Pfadfinder ist, auch nur erahnt hätte, daß es nur kurze Zeit später zu einem tödlichen Unglück kommen würde, dieser zweifellos eingegriffen hätte, um die schlimmsten aller möglichen Folgen abzuwenden, auch wenn er nicht zu den Verantwortlichen gehörte. Wenn also ein überdurchschnittlich Wissender und Erfahrener die Möglichkeit von Todesfällen nicht in Betracht gezogen hat, so kann nach Auffassung des Gerichts den beiden Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die tödlichen Folgen hätten vorhersehen können.

Ein weiteres Indiz für die mangelnde Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges des § 222 des Strafgesetzbuchs ist erstaunlicherweise außerhalb des tatgegenständlichen Geschehens zu finden. Es ist dies das außerordentlich große öffentliche Interesse, insbesondere der Medien, an der Durchführung des Strafverfahrens. Etwa ein halbes Duzend Fernsehstationen, verschiedene Rundfunkprogramme, Nachrichtenagenturen, verschiedene Zeitungsreporter und Fotojournalisten begleiteten das Verfahren und lieferten eine nicht mehr zu übersehende Fülle von Veröffentlichungen aller Art. Auf den ersten Blick verwundert es, was dies mit dem strafrechtlichen Problem der Vorhersehbarkeit eines tatbestandlichen Erfolges zu tun haben könnte.

In der heutigen Presselandschaft und damit auch in der Bevölkerung werden vermehrt Themen gesucht, die ausgefallen oder völlig unerwartet sind. Sensationell muß es sein und geradezu unglaublich. Die Hinwendung zu Geschehensabläufen, die es so noch nicht gegeben hat, ist unverkennbar. Ein "durchschnittlicher" Mord, ein "normaler" Banküberfall sind wegen der Fülle gleichartiger zurückliegender Ereignisse eher uninteressant oder gar langweilig und verschwinden zunehmend in die Lokalteile der Tageszeitungen. Das gesteigerte Interesse an dem vorliegenden Strafverfahren kann also nur seinen Grund darin haben, daß der Fall außerordentlich ungewöhnlich ist. Mit so etwas wurde in der breiten Öffentlichkeit nicht gerechnet.

Projiziert man diese Einstellung auf die Ausgangslage der beiden Angeklagten, so wird deutlich, daß die Überlegung, ein reißendes Seil könne eine solche Energie frei werden lassen und tödliche Folgen nach sich ziehen könnte, außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Der Todeserfolg war daher objektiv nicht vorhersehbar.

Bezüglich der Kinder G. und D. liegt jedoch eine strafbare fahrlässige Körperverletzung vor. Die beiden Angeklagten mußten wie schon ausgeführt damit rechnen, daß es durch das Reißen des Seiles zu Verletzungen bei den Teilnehmern kommt. Daß diese bei einem überraschenden Bruch infolge ihrer Bewegungshaltung durch das Ziehen unvorbereitet zu Boden fallen ist eine allgemeine Erkenntnis. Durch den Kontakt mit der Erde bzw. durch das Übereinanderfallen, was jeweils unkontrolliert und kaum steuerbar erfolgt, sind körperliche Beeinträchtigungen nicht nur denkbar, sondern geradezu zwangsläufig.

Auch wenn vorliegend in zwei Fällen der Tod eingetreten ist, kann nur § 230 StGB angewendet werden, da sich die strafrechtliche Verantwortung auf die vorhersehbare Folge beschränkt. Ein Freispruch konnte insoweit allerdings nicht erfolgen, da die beiden Angeklagten wegen des verfahrensgegenständlichen Ereignisses verurteilt wurden, hier aber nur aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung.

Hinsichtlich der 8 weiteren Körperverletzungen sind weitere Ausführungen nicht mehr erforderlich. Hier haften die Angeklagten im Ergebnis genauso wie dies bei den beiden getöteten Kindern der Fall ist.

Mithin war eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung tateinheitlich in 10 Fällen gemäß den §§ 230, 232, Abs.1 und 52 des Strafgesetzbuches auszusprechen.

[...]

[...]Die strafrechtliche Betätigung des vorliegenden Falles erfolgte nicht aufgrund eines eigennützigen Handelns. Vielmehr waren die Angeklagten bei einer gemeinnützigen Tätigkeit, bei der sie mit viel Idealismus Zeit, Geld und Arbeit in der Absicht investierten, anderen eine Freude zu bereiten. Dieses Engagement muß in Zeiten einer Gesellschaft mit Entsolidarisierungstendenz besondere Beachtung finden. Der Einsatz für Kinder und Jugendliche, um diese vor Konsumwahn, Fernseh- und Videoverblödung sowie einer Entwicklung zu Gewalttätigkeiten zu schützen und stattdessen ein friedliches Gemeinschaftserlebnis zu vermitteln, kann gerade in der heutigen Zeit nicht hoch genug eingeschätzt werden.

[...]

Ein wichtiges Element bei der Strafzumessung kann den Angeklagten jedoch nicht zugute kommen. Es fehlt ihnen nämlich an der Einsicht etwas falsch gemacht zu haben. Zwar wurden die Folgen, insbesondere der Tod der beiden Jungen bedauert, ein Fehler jedoch bis zum Schluß nicht zugestanden. Sie blieben beharrlich bei ihrer nicht akzeptablen Position, daß sie sich keine Gedanken über ein Reißen des Seiles und evtl. Folgen hätten zu machen brauchen. Dies muß vor allem im Hinblick auf eine weitere Betätigung in der Jugendarbeit als sehr bedenklich angesehen werden.

Strafschärfend ist zu werten, daß die von den Angeklagten zu verantwortenden Verletzungen zahlreich und zum Teil äußerst gravierend waren. Wie bereits ausgeführt, haften sie zwar strafrechtlich nicht für den Tod der beiden Kinder, müssen jedoch für deren schwerste Verletzungen einstehen. Besonders schlimm hat es auch den Nebenkläger A. erwischt. Er hat zwar, vor den beiden getöteten Kindern stehend mit Glück überlebt, ist jedoch für den Rest seines Lebens körperlich gezeichnet. Insoweit kann auf die eingangs aufgeführten Einzelheiten verwiesen werden, ebenso wie auf die geschilderten Verletzungen der weiteren 7 Personen, die zum Teil auch recht schwerwiegend waren.

[...]Die Verfolgungsintensität der Staatsanwaltschaft ist trotz der Bedeutung der Angelegenheit und der schweren Folgen erstaunlich gering.

Der Angeklagte M. hat wie dargestellt den Tauziehwettbewerb im wesentlichen geplant und vorbereitet. Er ist von daher als der Hauptverantwortliche anzusehen. [...] Das Gericht sah unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände eine Geldstrafe [...] für den Angeklagten M. als tat- und schuldangemessen an.


Die Angeklagte K. ist dagegen trotz ihrer formal höheren Position eher als Randfigur anzusehen. Wie sie vor Gericht ausführte, war sie krankheitsbedingt an den Vorbereitungen zum Tauziehen nicht beteiligt und stand zum Schluß mehr oder weniger vor vollendeten Tatsachen. [...] Hier war daher nur eine Geldstrafe von [geringere Höhe] zu verhängen.

[...]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Angesichts der zahlreichen Kommentierungen in der Öffentlichkeit im Verlaufe des Strafverfahrens sieht sich das Gericht zu einer Schlußbemerkung veranlaßt, insbesondere wegen der Kritiker aus dem kirchlichen Bereich.

Die beiden Angeklagten sind nicht zu Unrecht verfolgte Opfer sondern Täter, die angemessen zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Bei aller bereits festgestellten Wichtigkeit der Jugendarbeit darf vorliegend nicht außer acht gelassen werden, daß ein schreckliches Unglück geschehen ist, das nicht nur bei den Angeklagten schweres Leid verursacht hat. Die wirklichen Opfer dürfen nicht nur am Rand erwähnt werden. Die gelegentlich zu vernehmende Selbstbemitleidung auf Seiten der Pfadfinder ist kaum noch zu ertragen. Die Jugendarbeit ist nicht am 07. Mai 1996, also am Tage der Hauptverhandlung, gestorben, sondern wenn dann am 04. Juni 1995 als das Unglück geschah. Es hätte den Organisatoren besser gestanden, das Strafverfahren mit einer selbstkritischen Haltung zu nutzen, um wieder Vertrauen zu gewinnen. Durch die bis zum Schluß vertretene Position, man habe sich zu Recht keine Gedanken über ein Unglück gemacht, ist der fatale Eindruck entstanden, daß dies dort der unverrückbare Sicherheitsstandard ist. Das Ansinnen der Eltern der beiden getöteten Kinder, die trotz ihres wirklich schweren Leides ohne Haß aufgetreten sind, mit dazu beizutragen, daß künftig mehr auf die Sicherheit geachtet wird, zeigt sich im Nachhinein als vollauf berechtigt. Die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung um die Probleme aufzuzeigen war daher bitter nötig. Der Schutz des menschlichen Lebens ist zu wichtig, so daß sich die Angelegenheit nicht hinter einem Strafbefehl verstecken ließ.